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gegeben am 23.05.2010

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 08

    Für die Wahlen zum Präsidialsenat wird folgendes angeordnet:

    § 1

    [1] Wahlberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
    [2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.

    § 2

    Den Wahltag bestimmt der Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

    § 3

    Der Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen und darf keine weiteren Angaben enthalten.

    § 4

    [1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
    [2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Reichswahlleiter zieht.

    § 5

    [1] Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
    [2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

    § 6

    [1] Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
    [2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

    § 7

    [1] Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das Wahlergebnis.
    [2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.

    § 8

      Die Vorschriften des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.

    § 9

    Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 23. Mai 2010


    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Innern

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift


zentrale@reichsjustizamt.de


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