Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 25.04.1943

Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 25. April 1943

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit kann widerruflich zuerkannt werden. Die Staatsangehörigkeit auf Widerruf bilden eine besondere Gruppe der Staatsangehörigen.

(2) Außer den Staatsangehörigen gibt es Schutzangehörige des Deutschen Reichs; ein Schutzangehöriger kann nicht zugleich Staatsangehöriger sein.

§ 2. Staatsangehörige auf Widerruf sind diejenigen Personen, denen die Staatsangehörigkeit auf Widerruf durch allgemeine Anordnung oder durch Entscheidung im Einzelfall zuerkannt ist oder zuerkannt wird.

§ 3. Schutzangehörige des Deutschen Reichs sind solche nicht zum deutschen Volk gehörenden Einwohner des  Deutschen Reichs, denen die Schutzangehörigkeit durch allgemeine Anordnung oder durch Entscheidung im Einzelfall zuerkannt wird.

§ 4. (1) Juden und Zigeuner können nicht Staatsangehörige werden. sie können nicht Staatsangehöriger auf Widerruf oder Schutzangehörige sein.

(2) Jüdische Mischlinge ersten Grades gelten auch dann als Juden, wenn sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf sie die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) zutreffen.

§ 5. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Verordnung über die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom 25. April 1943 (RGBl. I. S. 269) und die Erste Verordnung über die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reichs vom 25. April 1943 (RGBl. I. S. 271).

§ 6. Die Verordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

    Berlin, den 25. April 1943

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 S, 268
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944