Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 14.06.1938

Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 14. Juni 1938

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

Artikel I.

§ 1. (1) Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn der Inhaber Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – RGBl. I. S. 1333) ist.

(2) Der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind.

(3) Der Gewerbebetrieb einer juristischen Person gilt als jüdisch,
a) wenn ein oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden sind,
b) wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben, wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört; entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht ist gegeben, wenn die Stimmen der Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichen.

(4) Die Vorschriften des Abs. 3 gelten entsprechend für bergrechtliche Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit besitzen.

§ 2. Wenn bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien am 1. Januar 1938 kein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Jude war, so wird vermutet, daß Juden nach Kapital oder Stimmrecht nicht entscheidend beteiligt (§ 1 Abs. 3 Buchstabe b) sind. Die gegenteilige Vermutung gilt, wenn an dem genannten Tage ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Juden waren.

§ 3. Ein Gewerbebetrieb gilt auch dann als jüdisch, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht.

§ 4. (1) Die Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb.

(2) Die Zweigniederlassung eines nichtjüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb, wenn der Leiter oder einer von mehreren Leitern der Zweigniederlassung Jude ist.

§ 5. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Wirkung bis 1. April 1940 von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Buchstabe a Ausnahmen bewilligen.

§ 6. Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 finden auf Vereine, Stiftungen, Anstalten und sonstige Unternehmen, die nicht Gewerbebetriebe sind, entsprechende Anwendung.

Artikel II.

§ 7. (1) Die jüdischen Gewerbebetriebe werden in ein Verzeichnis eingetragen. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Behörden, bei denen das Verzeichnis geführt wird.

(2) Die Eintragung von Gewerbebetrieben, an denen Juden fremder Staatsangehörigkeit beteiligt sind, bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

§ 8. (1) Die Eintragung in das Verzeichnis wird von der Behörde (§ 7) verfügt.

(2) Die Verfügung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebs zuzustellen. Er kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen.

§ 9. (1) Die Verfügungsbehörde (§ 8) kann der Beschwerde abhelfen; will sie ihr nicht abhelfen, so hat sie die Sache der höheren Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auch in sonstigen Zweifelsfällen.

(3) Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht dem Inhaber des Gewerbebetriebs binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die weitere Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zu.

§ 10. (1) Die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) ist bei der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Bei unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist kann die Einlegung der Beschwerde nachgeholt werden.

§ 11. Die Eintragung eines Gewerbebetriebs in das Verzeichnis wird vollzogen, wenn die Verfügung, den Gewerbebetrieb einzutragen, unanfechtbar geworden ist.

§ 12. Fallen die Voraussetzungen, die zur Eintragung geführt haben, weg. so wird der Gewerbebetrieb in dem Verzeichnis gelöscht. Behauptet der Inhaber des Gewerbebetriebs den Wegfall der Voraussetzungen und wird sein Antrag auf Löschung abgelehnt, so finden die Vorschriften über die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9, § 10) Anwendung.

§ 13. Im Lande Österreich treten an die Stelle der vorstehenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (ÖBGBl. Nr. 274/1925). Die Beschwerden nach § 8 Abs. 2, § 9 und § 12 gelten als Berufungen.

§ 14. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde oder des Reichswirtschaftsministers kann auch von dem zuständigen Gauleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beantragt werden.

§ 15. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet.

§ 16. Listen oder Zusammenstellungen jüdischer oder nichtjüdischer Gewerbebetriebe dürfen nur nach Maßgabe des amtlichen Verzeichnisses angefertigt werden.

Artikel III.

§ 17. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers anzuordnen, daß Gewerbebetriebe, die in dem Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe eingetragen sind, von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonders Kennzeichen führen müssen.

    Berlin, den 14. Juni 1938

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Reichswirtschaftsminister
Walther Funk

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I. S. 627
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944




Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 14.11.1935

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 14. November 1935

geändert bzw. ergänzt durch
Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1751),
Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939 (RGBl. I. S. 891).

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. (1) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen haben, oder denen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.

(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen.

§ 2. (1) Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die staatsangehörigen jüdischen Mischlinge.

(2) Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.

§ 3. Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für eine Übergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.

§ 4. (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Im steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden.

(2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.

(3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.

(4) Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt.

Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938 wurde der § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der § 1 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zum Reichsbürgergesetz aufgehoben und durch den § 2 der Verordnung ersetzt, der folgenden Wortlaut hatte:
§ 2. (1) Das Ruhegehalt der jüdischen Beamten, die
a) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) mit Ablauf des 31. Dezember 1935,
b) nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im ehemaligen oberschlesischen Abstimmungsgebiet vom 30. Juni 1937 (RGBl. I. S. 717) mit Ablauf des 31. August 1937
in den Ruhestand getreten sind und als Ruhegehalt bisher die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder ihr Wartegeld erhalten haben, ist auf Grund der allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften nach dem Stande
zu a) vom 31. Dezember 1935,
zu b) vom 31. August 1937
neu festzusetzen und mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab an Stelle der bisher gewährten Bezüge zu zahlen.
(2) Bereits gezahlte Beträge sind zu belassen.”

siehe zu Abs. 2 die Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1524), die folgendes bestimmte:
§ 1. (1) Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (RGBl. I. S. 1333) sind unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs – mit Ausnahme der Notare, denen die Gebühren selbst zufließen -, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als beamte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
(2) Zu den Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gehören auch die Beamten, die unter Gewährung ihrer vollen Bezüge oder eines Teiles ihrer Bezüge vom Amt enthoben sind, die Lehrer im öffentlichen Schuldienst und die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen, soweit sie nicht von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden sind.
(3) Als Beamte im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gelten ferner die Honorarprofessoren, die nicht beamteten außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen. Bei ihnen tritt an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Entziehung der Lehrbefugnis; das gleiche gilt für die von ihren amtlichen Verpflichtungen entbundenen Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen.
(4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz gelten sinngemäß für die Angehörigen der Wehrmacht.
(5) Wartestandsbeamte, die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten als Ruhegehalt ihr Wartegeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund der allgemeinen Vorschriften sonst in den endgültigen Ruhestand getreten wären; als Ruhegehalt erhalten sie ihr Wartegeld auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens als nicht planmäßige Beamte voll beschäftigt waren. (aufgehoben durch die Siebente Verordnung zum  Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938).
(6) Ist gegen einen Beamten (Abs. 1 bis 4) ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig, so kann dieses mit dem Ziele der Aberkennung des Ruhegehalts und der Amtsbezeichnung fortgeführt werden.
§ 2. (1) Beamte im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die beim Übertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatten oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, kann bei Würdigung und Bedürftigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden.
(2) Der Unterhaltszuschuß wird nach Richtlinien bewilligt, die der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erläßt. Die Richtlinien sind für die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindlich.
(3) Den Beamten nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden gleichgestellt die Notare, denen die Gebühren selbst zufließen. Über die Gleichstellung anderer Gruppen von nicht beamteten Trägern eines öffentlichen Amtes entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
(4) Wird einem Beamten, der beim Übertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdient hatte, ein Unterhaltszuschuß bewilligt, so findet eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung nicht statt. In den Fällen, in denen der Unterhaltszuschuß widerrufen wird oder der Unterhaltszuschuß zeitlich beschränkt bewilligt worden ist, finden die Vorschriften der Reichsversicherung über die Nachversicherung von Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, vom Zeitpunkt des Widerrufs oder des Fortfalls des Unterhaltszuschusses ab Anwendung. Hierbei gilt die Zeit zwischen dem Ausscheiden und der Nachversicherung als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaft.
§ 3. Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahngesellschaft werden ermächtigt, dem § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz und dem § 2 dieser Verordnung entsprechende Bestimmungen zu erlassen.
§ 4. (1) Bei Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die beim Übertritt in den Ruhestand nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen ein Ruhegehalt noch nicht erdienst hatten oder die überhaupt keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, sowie bei den Notaren, denen die Gebühren selbst zufließen, finden auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume, die sie für sich oder ihre Familie gemietet haben, die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 187) entsprechende Anwendung. Die Kündigung muß für den 31. März 1936 erfolgen und dem Vermieter spätestens am 31. Januar 1936 zugehen.
(2) Das gleiche gilt für Mietverhältnisse der Angestellten von Notaren, die durch das Ausscheiden des Notars stellungslos geworden sind.
§ 5. (1) Träger eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz sind neben den Beamten die Personen, die dazu bestellt sind, obrigkeitliche oder hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, ob ein öffentliches Amt im sinne dieser Bestimmung vorliegt.
(3) Aus Beurlaubungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen, die gegen Träger eines öffentlichen Amtes im Hinblick auf das Reichsbürgergesetz getroffen sind, können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
(4) Amtshandlungen sind nicht deshalb rechtsunwirksam, weil der Träger des öffentlichen Amtes im Sinne des Absatzes 1 sie nach dem 14. November 1935 vorgenommen hat, obwohl er uz diesem Zeitpunkt nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz bereits ausgeschieden war.
(5) War ein Notar, der auf Grund es § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz ausgeschieden ist, beurlaubt, und hat aus diesem Grunde ein Gericht oder eine andere Behörde eine zur Zuständigkeit des Notars gehörende Amtshandlung vorgenommen, so können hieraus Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Handlung nicht hergeleitet werden.
$ 6. (1) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz über die Bekleidung eines öffentlichen Amtes gilt auch für die Stellung des leitenden Arztes an öffentlichen Krankenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und des Vertrauensarztes.
(2) Jüdische leitende Ärzte an öffentlichen Krankenanstalten sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und jüdische Vertrauensärzte scheiden mit dem 31. März 1936 aus ihrer Stellung aus. Bestehende Verträge erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt.
(3) Jüdische Krankenhäuser werden von dieser Regelung nicht betroffen.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsminister des Innern nach Anhörung der Reichsärztekammer.”

siehe zu Abs. 4 die Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097).

§ 5. (1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,
a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,
c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) geschlossen ist,
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.

Durch die Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde eine Ausnahmeregelung zum § 5 Abs. 2 lit. b) bestimmt:
“Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333) gilt nicht als mit einem Juden verheiratet der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling, dessen Ehe in Österreich nach österreichischem Recht dem Bande nach nicht getrennt werden konnte, aber am 16. September 1935 rechtskräftig von Tisch und Bett geschieden war, es sei denn, daß er sich seit diesem Zeitpunkt mit dem anderen Ehegatten wieder vereinigt hat (§ 110 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Scheidung der Ehe von Tisch und Bett steht die Trennung der Ehe von Tisch und Bett nach dem burgenländischen Eherecht gleich.”

§ 6. (1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt.

(2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem  Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen.

§ 7. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen.

    Berlin, den 14. November 1935

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1333
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37




Reichsbürgergesetz

Reichsbürgergesetz.vom 15. September 1935.aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 6)

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1.

(1) Staatsbürger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.

(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§ 2.

(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.

(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.

(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.

§ 3.

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Verordnungen vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1333, geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1751)), vom 21. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1524, betr. Beamte, geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1751)), vom 14. Juni 1938 (RGBl. I. S. 627, betr. jüdische Gewerbetreibende), vom 25. Juli 1938 (RGBl. I. S. 969, betr. Ärzte), vom 27. September 1938 (RGBl. I. S. 1403, 1439, betr. Rechtsanwälte; hierzu eine Durchführungsverordnung vom 12. Juni 1940 (RGBl. I. S. 872)), vom 31. Oktober 1938 (RGBl. I. S. 1545 (betr. Patentanwälte), vom 5. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1751, betr. Ruhegehalt), vom 17. Januar 1939 (RGBl. I. S. 47, betr. Zahn-, Tierärzte, Apotheker), vom 5. Mai 1939 (RGBl. I. S. 891, betr. österr. Eherecht), vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097, betr. Reichvereinigung, Judenschulen, -wohlfahrtspflege), vom 25. November 1941 (RGBl. I. S. 722, betr. Aufenthalt im Ausland), Verordnung vom 12. April 1943 (RGBl. I. S. 268, betr. Staatsangehörigkeit), Verordnung vom 1. Juli 1943 (RGBl. I. S. 372, betr. Aufhebung des Erbrechts für Juden; hierzu eine Durchführungsverordnung vom 1. September 1944 (RGBl. I. S. 201).

In Kraft getreten am 17. September 1935.

In Österreich durch Erlaß vom 20. Mai 1938 (RGBl. I. S. 594, im Sudetenland durch Erlaß vom 27. Dezember 1938 (RGBl. I. S. 1997) und in den Ostgebieten durch Erlaß vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297) eingeführt.

Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der  Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

war eines der “Nürnberger Gesetze” und eines der wenigen Gesetze nach dem Inkrafttreten des Ermächtigungsgesetzes von 1933, das durch den Reichstag gemäß der Weimarer Reichsverfassung erlassen wurde.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S.1146
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37




Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

vom 15. September 1935

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.

(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

§ 4. (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte “Stellvertreter des Führers” faktisch die Worte “Leiter der Partei-Kanzlei” gesetzt.

siehe hierzu die Erste Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1334 mit Änderung vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394)), die Zweite Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297, betr. poln. Staatsangehörige) sowie die Dritte Ausführungsverordnung vom 5. Juli 1941 (RGBl. I. S. 384; auch die Verordnung zum Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I. S. 1063.

in Kraft getreten am 16. Juli 1934.

in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 20. Mai 1938 (RGBl. I. S. 594 mit Änderung vom 27. Juli 1938 (RGBl. I. S. 923)), im Sudetenland durch Erlaß von 1938 (RGBl. I. S. 1997) und in den Ostgebieten mit Erlaß vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297).

Nürnberg , den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf HitlerDer Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

eines der Nürnberger Rassengesetze.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1146
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1933-44
und der deutschen Ehre

vom 15. September 1935

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.

(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

§ 4. (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte “Stellvertreter des Führers” faktisch die Worte “Leiter der Partei-Kanzlei” gesetzt.

siehe hierzu die Erste Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1334 mit Änderung vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394)), die Zweite Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297, betr. poln. Staatsangehörige) sowie die Dritte Ausführungsverordnung vom 5. Juli 1941 (RGBl. I. S. 384; auch die Verordnung zum Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I. S. 1063.

in Kraft getreten am 16. Juli 1934.

in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 20. Mai 1938 (RGBl. I. S. 594 mit Änderung vom 27. Juli 1938 (RGBl. I. S. 923)), im Sudetenland durch Erlaß von 1938 (RGBl. I. S. 1997) und in den Ostgebieten mit Erlaß vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297).

Nürnberg , den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf HitlerDer Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

eines der Nürnberger Rassengesetze.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1146
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1933-44




Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14.02.1934

Gesetz über die Aufhebung des Reichsratsvom  14. Februar 1934.Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.

(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.

§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.

(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.

(3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort.

§ 3. Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ergänzende Bestimmungen zu treffen und bei der Bekanntmachung einer Neufassung gesetzlicher Vorschriften die aus diesem Gesetz sich ergebenden Änderungen zu berücksichtigen.

Berlin, den 14. Februar 1934

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I S. 89
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37