Neugestaltung der Justitia Deutschland ab dem 12.07.2025

Ergebnis der Neugestaltung durch die Mitgliederversammlung der
Justitia Deutschland, zum 12. Juli 2025.

Die Justitia Deutschland ist ab dem 12. Juli 2025, die reichsrechtliche Körperschaft.
Der Präsident ist ab dem 12. Juli 2025, die reichsrechtliche Körperschaft „Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland“ kurz „Uni-SPIK Deutschland“, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde

Die Mitgliederversammlung wählte den Präsidenten und den Vorstand, darunter auch die reichsrechtliche Körperschaft „Reichskasse“.
Der Vorstand bestimmte in seiner Vorstandsitzung, im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 12.07.2025 die „Reichskasse“ zum Schatzmeister des Vereines.

Somit ist die Justitia Deutschland eine reichsrechtliche und völkerrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechtes, da das Deutschland als Ganzes bzw. das Deutsche Reich, derzeit durch internationale Verwaltungsstrukturen, somit unterschiedlichen Rechtskreisen verwaltet wird.
Kurzerklärung zu Verein und Körperschaft:
Ein Verein ist eine spezifische Form der Körperschaft, die durch eine Satzung und eine Mitgliederversammlung organisiert ist
. Vereine sind Zusammenschlüsse von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und können sowohl als Idealverein (nicht wirtschaftlich) als auch als wirtschaftlicher Verein organisiert sein.
Eine Körperschaft ist eine juristische Person, die von ihren Mitgliedern getrennt ist und eigene Rechte und Pflichten hat. Körperschaftlich organisiert bedeutet, daß der Verein an sich als eine juristische Person des Privatrechts gilt. Damit ist zum Beispiel festgeschrieben, daß eine Person aus dem Verein nicht alleine für Schäden, die durch eine Veranstaltung des Vereins entstanden sind, haftbar gemacht werden kann. Eine gemeinnützige Körperschaft ist eine Organisation, die sich der Förderung des Gemeinwohls widmet und dabei bestimmte Kriterien erfüllt, die ihr den Status der Gemeinnützigkeit verleihen.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Aufgabenbereiche werden ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen.

Dieser Neugestaltung, wurde zum 12. Juli 2025, durch die 126ten Plenartagung des Bundesrathes, einstimmig zugestimmt.

Mit freundlichem Gruß

Der Präsident der Justitia Deutschland




Archiv der geltenden Gesetze des souveränen Deutschlands

Übersicht aller Gesetzblätter aus den jeweiligen Jahren ab 1867 bis heute

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Deutsches Reichsgesetzblatt 1873(0 K., 79 S.)

Deutsches Reichsgesetzblatt 1872(0 K., 136 S.)

Deutsches Reichsgesetzblatt 1871(0 K., 155 S.)

Gründung des Deutschen Reiches aus den süddeutschen Staaten und dem Norddeutschen Bund

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870(0 K., 147 S.)

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869(0 K., 122 S.)

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868(0 K., 116 S.)

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867(0 K., 31 S.)

Gründung des Norddeutschen Bund am 01. Juli 1867

Jahr 2025

RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Beschlüsse der 126ten Plenartagung des Bundesrathes vom 12. Juli 2025

RGBl-2507041 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 126ten Tagung

Depesche an die Regierung Rußland – russische Föderation am 29.05.2025

RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

RGBl-2504152-Nr1-Verordnung Einberufung des Parlaments zur 88ten Tagung

RGBl-2504151 Bekanntmachung Einberufung des Bundesrathes zur 125ten Tagung

Drohungen durch Staatenlose, Reichsbürger und Hochverräter gegenüber Reichs- und Staatsangehörige

Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

Geschützt: Reichsprangerverzeichnis


Jahr 2024

RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung

Beschlüsse der 124ten Tagung des Bundesrathes vom 27. Oktober 2024

RGBl-2410031 Bekanntmachung Einberufung 124te Tagung des Bundesrathes

Beschlüsse der 123ten Tagung des Bundesrathes vom 23. Juni 2024

RGBl-2406061 Bekanntmachung Einberufung 123te Tagung des Bundesrathes

RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Beschlüsse der 122ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Justizwesen-Agenda vom 20. April 2024

RGBl-2404061 Bekanntmachung Einberufung 122te Tagung des Bundesrathes

Gründung der KaSäNum-Genossenschaft und deren 1. Generalversammlung

Beschlüsse der 121ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Amtsträger-Agenda vom 16. März 2024

RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz

RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof

RGBl-2402281 Bekanntmachung Einberufung 121e Tagung des Bundesrathes

Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes zum 18. Januar 2023


Jahr 2023

RGBl-2306262-Nr1-Verordnung Einberufung 86te Tagung Volks-Reichstag

RGBl-2306261 Bekanntmachung Einberufung 119te Tagung des Bundesrathes

Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes zum 18. Januar 2023


Jahr 2022

Neujahrsbotschaft 2022-2023 der institutionellen Reichsorgane

Reichsbürgeraufklärung

RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe “Freiberuflergesetz”

Beschlüsse der 118ten Tagung des Bundesrathes vom 03. Dezember 2022

Beschlüsse der 85ten Tagung des Volks-Reichstages vom 03. Dezember 2022

RGBl-2211142-Nr1-Verordnung Einberufung 85te Tagung Volks-Reichstag

Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit gemäß RuStaG 1913


Jahr 2021

Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021

RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz

RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag

RGBl-2105041 Bekanntmachung Einberufung 113te Tagung des Bundesrathes

RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse


Jahr 2020

Beschlüsse der 112ten Tagung des Bundesrathes Oktober 2020, auch in Bezug zu weiteren Ernennungen

RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathwesen

RGBl-2009261-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 112ten Tagung, für den 10.10.2020

Beschlüsse der 111ten Tagung des Bundesrathes auch im Bezug zu Ernennungen und den gesetzgebenden Verfassungsorganen

RGBl-2007071-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 111ten Tagung, für den 12.07.2020

Widerruf des Gnadenrechts vom 27. Juli 2018, durch das Bundespräsidium

RGBl-2002141-Nr08-Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

RGBl-2002131-Nr07-Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes

RGBl-2002022-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 110ten Tagung

RGBl-2002021-Nr06 Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 81ten Tagung, für den 15.02.2020

RGBl-2001131-Nr05-Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse

RGBl-2001111-Nr04-Änderungsgesetz, betreffend die Postleitzahlenverordnung gemäß RGBL-1507292-Nr.19

RGBl-2001101-Nr03-Gesetz, betreffend Verbot der unfreien Presse und Journalisten im Deutschen Reich

RGBl-2001091-Nr02-Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich

RGBl-2001081-Nr01-Verordnung, betreffend die Berufung von 11 Bevollmächtigen für den Bundesstaat Deutschösterreich

RGBl-2001031-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 109ten Tagung


Jahr 2019

RGBl-1908111-Nr04 Verordnung Einberufung der 80ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

RGBl-1908051-Einberufung des Bundesrathes zur 108ten Tagung

RGBl-1903231-Einberufung des Bundesrathes zur 107ten Tagung

RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen

RGBl-1902231-Einberufung des Bundesrathes zur 106ten Tagung

RGBl-1812121-Nr12-Gesetz-betreffend-einer-Reichsschutzwehr

RGBl-1901142-Einberufung des Bundesrathes zur 105ten Tagung

RGBl-1901141-Nr01 Verordnung Einberufung der 79ten Tagung des Volks-Reichstages


Jahr 2018

Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019

Einrichtung eines Ausschuß für Justizwesen im Bundesrath

RGBl-1808121-Einberufung des Bundesrathes zur 104ten Tagung

RGBl-1804161-Nr11 Drittes Bereinigungsgesetz der Reichsgesetze

Beschlüsse zur Reichsschuldenverwaltung und dem Sondergericht

RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

RGBl-1803041-Nr07 Änderungsgesetz betreffend Reichsschulden

RGBl-1803081-Nr08 Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

RGBl-1803121-Nr09 Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

RGBl-1803171-Nr10 Einberufung der 78ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1803172-Einberufung des Bundesrathes zur 103ten Tagung

RGBl-1802101-Nr05 Verordnung Einberufung der 77ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1801141-Nr04 Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

RGBl-1801131-Nr03 Ausbildungsverordnung für Beamte und Bedienstete

RGBl-1801091-Nr02 Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

RGBl-1801061-Nr01 Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 „Verbot von Kriegsaktivitäten“

RGBl-1801202 betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 102ten Tagung


Jahr 2017

Jahreswende zum Jahr 2018

RGBl-1711252 betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 101ten Tagung

RGBl-1711251-Nr30 betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 76ten Tagung

RGBl-1711191-Nr29 Zweites Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

Entscheidungen der Tagungen vom 25.11.2017, gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 100ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 75ten Tagung

Entscheidungen der Tagungen vom 28.10.2017 gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung

Beschlüsse aus den Tagungen vom 28.10.2017 / FUND / Reichsschulden-Kommission / Gewerbeanmeldung

Das wahre Deutsche Volk beglückwünscht Wladimir Putin zum 65ten Jahrestag

RGBl-1709131-Nr22 betreffend das Verbot der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 74ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 99ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 98ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 73ten Tagung

Ablehnung der BaFin für die Rechtskreis-Erweiterung Deutschlands im Deutschen Reich

RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz, Änderungsstand 01. Januar 1893

RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 72ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 97ten Tagung

9 Jahre Bundesrath – der Souverän zum 29. Mai 2017, Volks-Bunmdesrath

RGBl-1705231-Nr16 betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 96ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 71ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 70ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 95ten Tagung

RGBl-1703252 Bekanntmachung VBR94 Einberufung

RGBl-1703251-Nr14 Verordnung VRT69 Einberufung

RGBl-1703231-Nr13 Ueberleitungsgesetz Umgang mit Waffen

RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen

RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

RGBl-1702182 Bekanntmachung VBR93 Einberufung

RGBl-1702181-Nr10 Verordnung VRT68 Einberufung

RGBl-1702151-Nr09 Änderungsgesetz zum Schlachtvieh Fleischbeschaugesetz

RGBl-1702141-Nr08 Ueberleitungsgesetz im Reichsverkehrsrecht

RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand

RGBl-1701271-Nr06-Gesetz-dem-Schutz-von-Handel-und-Gewerbe

Warum wohl werden die Deutschen Reichsgesetzblätter eingepflegt

RGBl-1701061-Nr01 betreffend dem Staatsvertrag zum Übergang der Deutschen Bundesbahn bzw. der Staatseisenbahnen, auf die Deutsche Reichseisenbahn

RGBl-1701131-Nr02 betreffend der Außerkraftsetzung der Gewerbesteuer im Deutschen Reich

RGBl-1701181-Nr03 betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

RGBl-1701191-Nr04 betreffend Änderung vom Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Amtsblatt „170118-Krimfrieden“

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 67ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 92ten Tagung


Jahr 2016

Für 2017, viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 91ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 66ten Tagung

RGBl-1611231-Nr33 betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen des Deutschen Reiches

RGBl-1611211-Nr32-Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches

Der Reisepaß des Deutschen Reiches ist mit dem 06.12.2016 erhältlich

Beschlüsse und Entscheidungen der gesetzgebenden Organe im Oktober 2016

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 90ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 65ten Tagung

RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

Reichsbürger werden alle genannt, die Wahrheitssuchend sind und Ihre Heimat lieben

Beschlüsse und Entscheidungen der gesetzgebenden Organe im September 2016

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 89ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 64ten Tagung

RGBl-1609191-Nr28 Erstes Bereinigungsgesetz, betreffend Reichsgesetze die gegenstandslos geworden sind

Beschlüsse und Zustimmungen, sowie Anerkennungen der Krim durch die Tagungen vom 27.08.2016

Verordnungen des RaBeStTe-Amtes zur Entnazifizierung des Deutschen Reiches

RGBl-1608181-Nr26 betreffend Änderung zu Militarismus und Nationalsozialismus

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 63ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 88ten Tagung

Die Tagungen der gesetzgebenden Verfassungsorgane am 24.09.2016

Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern

Wer hat uns legitimiert

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607161-Nr25-Verordnung-VRT62-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607162-Bekanntmachung-VBR87-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-betreffend-die-Befreiung-von-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606042-Bekanntmachung-VBR86-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606041-Nr20-Verordnung-VRT61-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunität“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605072-Bekanntmachung-VBR85-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605071-Nr18-Verordnung-VRT60-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung“

Verleihung der Ehren-Reichs- und Staatsangehörigkeit an Herrn Putin

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602272-Bekanntmachung-VBR83-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602271-Nr07-Verordnung-VRT58-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Ausserkraftsetzung-GruSteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Ausserkraftsetzung-ESteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1601162-Bekanntmachung-VBR82-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1601161-Nr01-Verordnung-VRT57-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes“


Jahr 2015

Amtliche Mitteilung zu Ernennungen von Amtsträgern, zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen Reiches.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1511011-Nr29-Verordnung-VRT56-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510251-Bekanntmachung-VBR81-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“

Bestimmung der Vorschriften für die Einrichtung von Volks-Büros

Neuwahl der Präsidentin des Volks-Reichstages

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509271-Nr21-Verordnung-VRT55-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509201-Bekanntmachung-VBR80-Einberufung“

Zustimmung zur Einrichtung von Bürgerbüros bzw. Volks-Büros

Reichsgesetzblatt „RGBl-1508161-Bekanntmachung-VBR79-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1508011-Nr20-Verordnung-VRT54-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ ( Bürgermeister, Parteien )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506271-Nr14-Verordnung-VRT53-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“

Zustimmung zur Herausgabe von Entlassungsurkunden durch das Reichsamt des Inneren

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506281-Bekanntmachung-VBR78-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR77-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505301-Nr10-Verordnung-VRT52-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505231-Nr08-Änderungsgesetz-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz“

Zustimmung zur verstärkten Kommunikation mit Rußland

Reichsgesetzblatt „RGBl-1504191-Bekanntmachung-VBR76-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1504181-Nr05-Verordnung-VRT51-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1503081-Bekanntmachung-VBR75-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1503071-Nr04-Verordnung-VRT50-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte“ ( Bürgermeister, Landräte )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1501181-Bekanntmachung-VBR74-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1501171-Nr01-Verordnung-VRT49-Einberufung“


Jahr 2014

Zustimmung zur erneuten Verteilung der „Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1411301-Bekanntmachung-VBR73-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1411291-Nr34-Verordnung-VRT48-Einberufung“

Zustimmung zur „Universität für sozialpädagogische Indentitätskompetenz Deutschland“

Zustimmung zum Amtsblatt „Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen“

Amtsblatt „Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410111-Nr33-Verordnung-VRT47-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ – Ausweisegesetz

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1409061-Nr29-Verordnung-VRT46-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1408161-Bekanntmachung-VBR71-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1407092-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen“ ( Banken, Inkassos, Geldinstitute )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“ ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406222-Bekanntmachung-VBR69-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406221-Nr25-Verordnung-VRT44-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406091-Bekanntmachung-VBRST-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405102-Bekanntmachung-VBR68-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405101-Nr19-Verordnung-VRT43-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamt“

RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz der Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten“ Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403082-Bekanntmachung-VBR66-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403081-Nr08-Verordnung-VRT41-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“ ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402082-Bekanntmachung-VBR65-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402081-Nr06-Verordnung-VRT40-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401112-Bekanntmachung-VBR64-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401111-Nr01-Verordnung-VRT39-Einberufung“

Neuwahl des Präsidenten des Volks-Reichstages (Zusammenfassung)


Jahr 2013

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspräsidium“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung“

Genehmigung einer Familienstiftung

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310262-Bekanntmachung-VBR62-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310261-Nr46-Verordnung-VRT37-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“ ( Waffenhersteller und Munitionshersteller )

Reichsgesetzblatt „1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1309281-Nr42-Verordnung-VRT36-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk“

Reichsgesetzblatt „1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle“

Reichsgesetzblatt „1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“

Reichsgesetzblatt „1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei“ Polizei

Reichsgesetzblatt „1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane“

Reichsgesetzblatt „1308312-Bekanntmachung-VBR60-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1308311-Nr36-Verordnung-VRT35-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht“

Reichsgesetzblatt „1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte“

Reichsgesetzblatt „1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso“

Reichsgesetzblatt „1308231-Nr32-Erlass-Kommission“

Reichsgesetzblatt „1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17“

Reichsgesetzblatt „1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen“

Reichsgesetzblatt „1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-der-BRD-Wahlen“

Zustimmung zur Gründung einer Kommission Überwachung, Durchführung und Mediation

Reichsgesetzblatt „1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1307133-Bekanntmachung-VBR59-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1307131-Nr27-Verordnung-VRT34-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“

Reichsgesetzblatt „1307010-Nr24-Bevollmaechtigte-VBR-im-Jahr2013“

Reichsgesetzblatt „1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7“

Reichsgesetzblatt „1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung“ ( Gemeindenordnung, Gemeindegesetz )

Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung, Bundesgemeindeverfassung

Reichsgesetzblatt „1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2“

Reichsgesetzblatt „1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft“

Reichsgesetzblatt „1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat“

Reichsgesetzblatt „1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“

Reichsgesetzblatt „1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat“

Reichsgesetzblatt „1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung“

Reichsgesetzblatt „1303231-Nr13-Verordnung-VRT31-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1303133-nr12-gesetz-Zulassung-Makler“

Reichsgesetzblatt „1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“

Zustimmung zur Aktivierung der Volks-Bundesrath-Stiftung.

Reichsgesetzblatt „1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher“

Reichsgesetzblatt „1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel“

Reichsgesetzblatt „1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft“ ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten“


Jahr 2012

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische Grade“ ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel“


Jahr 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit“ ( Radargeräte, Blitzer, Kameras )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne“ ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109181-Nr21Verordnung-Amtstraegerbefreiung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109111-Nr18-Gesetz-Polizeiaufgabengesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108271-Nr17-Verordnung-Patentverbot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz“

Ernennung zum Präsidialsenat von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Reichsgesetzblatt „RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften“


Jahr 2010 bzw. 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstraßen“ ( Straßen, Wege, Autobahnen )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ (außer Kraft durch RGBl-1311093-Nr49)

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid“

Bekanntmachung „Ernennung zum Bevollmächtigten“ von Erhard Lorenz

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Reichsgewerbeanmeldungen

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen

Warnung vor der Weimarer Verfassung die nur eine Fremdverwaltung bedeutet

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Auflösung des „Rath der Volksbeauftragten“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung „Staatssekretär des Innern“ Herr Erhard Lorenz

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung „Staatssekretär DReichspost“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Gewerbeanmeldung der Reichsdruckerei


Jahr 2010

Die von hier nach oben gelisteten Beschlüsse und Gesetze wurden, erneut im Jahr 2011 in Kraft gesetzt, nachdem der Volks-Reichstag wieder Handlungsfähig war.


Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Neuansetzung der 9.Tagung vom Volks-Reichstag

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Ungültigkeit der VRT-Tagung Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich“(außer Kraft durch RGBl-1211281-Nr17)

Reichsgesetzblatt „RGBl-1002281-Nr2-BRD-kein-Schutzgebiet“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003282-Nr4-Israel-kein-Schutzgebiet“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1002071-Nr1-Deutscher-Recht-Konsulent“ (außer Kraft durch RGBl-1003131-Nr3)


Jahr 2009

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210“ ( Parteien und politische Vereine )

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Gründung vom Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten


Jahr 1919 (http://de.wikisource.org, Inhaltsverzeichnis aller Gesetze 1919) „Fremdverwaltungsepoche“

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye

ÖNB-ALEX-Staatsgesetzblatt 1919 zu Deutschösterreich

Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 – Versailler Diktat

Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt


Jahr 1918

Bevollmächtigung des Reichskanzlers und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Bevollmächtigung der Verfassungsorgane und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Bevollmächtigung des Bundesrathes auch nach dem 14. November 1918

ÖNB-ALEX-Staatsgesetzblatt 1918 zu Deutschösterreich

Gesetz Nr 115 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen 24.08.1918, Reichstag, Volks-Reichstag – nun 441 Delegierte

Kaiserreichsverfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung


Jahr 1913

RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz


Jahr 1910

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten, vom 22.05.1910


Jahr 1909

Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte


Jahr 1908

Versicherungsvertragsgesetz – Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG, vom 30.05.1908

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, 24. April 1908

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle, vom 05.04.1908

Vereinsgesetz, vom 19.04.1908


Jahr 1907

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 14.02.1907

Reichsbeamtengesetz RBG vom 31. März 1873 – 18. Mai 1907


Jahr 1904

Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung, vom 22.02.1904, wurde durch die neue Reichsschuldenordnung gegenstandslos


Jahr 1903


Jahr 1902

Die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21.11.1902


Jahr 1901

Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen, vom 23.12.1901, Änderungsstand 25.09.2017

Gesetz über die Versicherungsunternehmungen, vom 12.05.1901, Änderungsstand 25.09.2017

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901


Jahr 1900

Schutzgebietsgesetz, vom 10.09.1900

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

Militärstrafgerichtsordnung, vom 01.01.1900

Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 11.07.1900

Diese Reichsschuldenordnung vom 19.03.1900 ist außer kraft getreten am 22.03.2018


Jahr 1899

Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung, vom 28.12.1899

Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung, vom 28.12.1899

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, zum Stand  27.12.1899


Jahr 1898

Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung

Militärstrafgerichtsordnung

Grundbuchordnung vom 20.05.1898

Entschädigungsgesetz freigesprochener Personen

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, vom 17.05.1898, Änderungsstand aktuell


Jahr 1897

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, vom 10.05.1897

Handelsgesetzbuch und Seerecht, vom 10.05.1897

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, vom 03.04.1897

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, vom 03.04.1897


Jahr 1896

Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1896, vom 06,02.1875, Änderungsstand 03.10.2016

Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, vom 18.08.1896, Änderungsstand 03.10.2016

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 5, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4, vom 18.08.1896, Änderungsstand 06.11.2015

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 3, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 1, vom 18.08.1896, Änderungsstand 14.02.2014


Jahr 1892

Verordnung über die Führung der Reichsflagge, vom 08.11.1892

Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 10.04.1982


Jahr 1891

Gesetz, betreffend dem Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891, Änderungsstand 06.05.1910

Reichsschuldbuchgesetz, vom 31.05.1891, Änderungsstand 06.Mai.1910


Jahr 1887

Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 29.06.1887

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 22.05.1879, Änderungsstand 29.06.1887


Jahr 1886

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867(0 K., 31 S.)


Jahr 1885

Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 12.08.1885


Jahr 1884

Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 11.06.1884


Jahr 1883

Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung

Krankenversicherungsgesetz, Krankenkassengesetz, vom 15.06.1883

Gewerbeordnung, Reichsgewerbeordnung / GWO / RGWO


Jahr 1879

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, vom 31.12.1879

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts, vom 17.07.1879

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen


Jahr 1878

Gesetz betreffend die Stellvertretung des Reichskanlzers, vom 21.03.1878, Änderungssstand 28.10.1918


Jahr 1877

Patentgesetz,vom 25.05.1877, in Kraft ab 01.07.1877

Einführungsgesetz der Konkursordnung, vom 05.03.1877

Konkursordnung, vom 05.03.1877

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung EGStPO, vom 26.02.1877, Änderungsstand 03.10.2016

Strafprozeßordnung StPO vom 01.02.1877

Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung – EGCPO, vom 19.02.1877, Änderungssstand 03.10.2016

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG, vom 07.02.1877 , Änderungsstand 03.10.2016

Civilprozeßordnung CPO Buch 10, vom 18.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 9, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 8, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 7, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 6, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 5, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 4, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 3, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 2, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 1, vom 19.02.1877

Gerichtsverfassungsgesetz, GVG, Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877, Änderungsstand 27.05.1910

Sitz des Reichsgerichts in Leipzig

Gerichtsverfassungsgesetz GVG, vom 27.01.1877, Änderungssstand 27.05.1910


Jahr 1876

Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen, vom 12.04.1876, Änderungsstand 01.07.2017

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich / StGB (1876)

Änderungsgesetz Strafgesetzbuch


Jahr 1875

Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1896 Stand 18.08.1896

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten

Statut der Reichsbank, vom 24.05.1875

Abtretung der Preussischen Bank an die Reichsbank, vom 25.05.1875

Bankgesetz, vom 18.03.1875

Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, Volljährigkeit, vom 22.02.1875, Änderungsstand 11.12.2012


Jahr 1874

Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom 23.11.1874.


Jahr 1873

Münzgesetz, vom 09.07.1873

Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs, vom 15.05.1873


Jahr 1872

Seemannsordnung, vom 27.12.1872

Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 25.06.1872

Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, vom 25.06.1872

Gesetz über das Posttaxwesen des Deutschen Reichs, vom 01.01.1872

Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 01.01.1872


Jahr 1871 

Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs

Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871

Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 07.12.1871

Deutsche Verfassung, Reichsverfassung, Bundesverfassung, Verfassung 1871, Verfassung, vom 16.04.1871, Änderungsstand 28.10.1918


Jahr 1870

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (EGStGB), vom 08.06.1870, Änderungsstand 23.01.2017

Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll

Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit- BuStAG


Jahr 1869

Allgemeine Deutsche Wechselordnung, vom 12.08.1869

Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, vom 12.08.1869

Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 12.08.1869


Jahr 1868

Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 31.05.1868


Jahr 1867

Gesetz über die Freizügigkeit – 1867, Änderungsstand 18.08.1896

Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 31.10.1867

Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, vom 31.10.1867

Bundesverfassung des Norddeutschen Bund, vom 21. Juni 1867

Verfassung des Norddeutschen Bundes, vom 26.Juli 1867


RGBl-Datenbank der Gesetz ab 1868 bis 1919 und ab 2009 bis heute

Deutschen Reichsanzeiger, amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs

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Gründung des Norddeutschen Bundes

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Deutsches Reichsgesetzblatt 1871(0 K., 155 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1872(0 K., 136 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1898(0 K., 127 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1899(0 K., 103 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1900(0 K., 109 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1906(0 K., 108 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1907(0 K., 119 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1908(0 K., 153 S.)

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Von der DDR bis heute – über die Pflege Jahrzehnte währender deutsch-russischer Freundschaften

Von der DDR bis heute – über die Pflege Jahrzehnte währender deutsch-russischer Freundschaften

Der letzte stellvertretende Generalstaatsanwalt berichtet über den von ihm nach der Wende gegründeten Rechtshilfe-Verein. Die Mitglieder, darunter auch viele Richter und Staatsanwälte der DDR, unterstützen sich bei rechtlicher Verfolgung. Seit Jahrzehnten pflegen sie deutsch-russische Freundschaften.

Von Felicitas Rabe

Am 22. Juni um 4 Uhr morgens trafen sich die Freunde Russlands am Sowjetischen Ehrenmal Berlin-Treptower Park zu einem stillen Gedenken. Anlässlich des 84. Jahrestages des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion hatte die Gesellschaft für „Deutsch-Russische- Freundschaft“ im Morgengrauen zu dieser Veranstaltung eingeladen. Zu den Teilnehmern zählten auch Mitglieder der „Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung“ e.V. (GRH). Um mehr über die GRH, ihre Mitglieder und den Vereinszweck zu erfahren, führte RT ein Interview mit dem Vorsitzenden, dem Rechtsanwalt Hans Bauer.

RT: Herr Bauer, bis zum Ende der DDR im Jahr 1990 waren Sie stellvertretender Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Kurz nach der Wende gründeten Sie mit anderen zusammen die „Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung“ e.V. Was hat Sie motiviert, diesen Verein zu gründen?

Hans Bauer: Die Vereinigung beider deutscher Staaten war eine Zwangsvereinigung, eine Art Kolonisierung der DDR. Es war und ist bis heute eine Abrechnung mit dem sozialistischen deutschen Staat durch die imperialistische Bundesrepublik – entgegen dem Einigungsvertrag.
Die ideologischen Grundlagen des Vertragsbruchs waren Vorgaben führender BRD-Politiker: Es ging um die „Delegitimierung“ des zweiten deutschen Staates als „Unrechtsstaat“. Dazu hatte unter anderem der Justizminister und frühere Chef des Bundesnachrichtendienstes (BND), Klaus Kinkel, aufgerufen.

Zur „Beweisführung“ musste die DDR als kriminelle und inhumane Gesellschaft erfunden werden. Zu diesem Zweck wurde ein ganzes Netzwerk von Institutionen geschaffen, das Unrecht erfand, Geschichte fälschte, Opfer kreierte, Opportunisten bezahlte und Propaganda betrieb. Die Bevölkerung musste von diesem Narrativ des massenhaften Unrechts „überzeugt“ und entsprechend manipuliert werden. Vor allem die führenden Vertreter der politischen Parteien und der Staatsmacht wurden infolge dieser Strategie als Verbrecher diffamiert, verfolgt und sanktioniert. Das schärfste Schwert war das Strafrecht, die bundesdeutsche Justiz eine willige Gehilfin.

Diesem Racheakt Widerstand entgegenzusetzen, waren Anlass und Motiv der Gründung der GRH im Mai 1993. Die Initiative ging von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und von Staatsanwälten der DDR aus. Dem schlossen sich Militärs, Richter, Politiker, auch einige Wissenschaftler und Funktionäre aus Wirtschaft, Verwaltung und anderen Bereichen an.

Unsere vorrangige Aufgabe bestand darin, die Verteidigung der Verfolgten zu organisieren, sie und ihre Familien in den Verfahren und Gerichtsprozessen zu begleiten und Erfahrungen zu vermitteln. Natürlich auch nach Verurteilungen beizustehen, also Solidarität zu üben. Selbstverständlich mussten wir auch öffentlich über diese Staats- und Justizwillkür aufklären, ihren Unrechtscharakter entlarven. Wir führten Rechtsberatungen durch, organisierten die Kontakte zu Anwälten und leisteten auch über Spenden finanzielle Unterstützung.

RT: Viele Vereinsmitglieder waren eng mit der Sowjetunion verbunden, pflegten zu DDR-Zeiten Kontakte mit Sowjetbürgern. Könnten Sie uns ein paar Ihrer Vereinsmitglieder vorstellen?

Hans Bauer: Ich muss zunächst sagen, nahezu alle Mitglieder hatten zur Sowjetunion und ihren Bürgern ein freundschaftliches Verhältnis. Dafür gab es mehrere Gründe. Antifaschismus und Freundschaft zur Sowjetunion gehörten in der DDR zur „Staatsräson“. Das resultierte aus der Verantwortung für die faschistischen Verbrechen mit 27 Millionen ermordeten Sowjetbürgern und einem verwüsteten Land sowie aus Dank für die Befreiung 1945. Verbundenheit zur SU gebot nicht nur die Vernunft, sondern wurde zunehmend zur Herzenssache der meisten DDR-Bürger.

Viele von uns hatten sich seit Kindheit und Jugend mit Geschichte und Leben der Völker der Sowjetunion befasst und mit dem heldenhaften Kampf gegen den deutschen Faschismus. Das prägte Gefühle, Denken und Haltungen. Es äußerte sich zum Beispiel auch darin, dass mehr als sechs Millionen Bürger der „Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische-Freundschaft“ angehörten, selbstverständlich auch die Mitglieder der GRH.

Zweitens waren es zunehmend berufliche und persönliche Erfahrungen und Erlebnisse, die das Verhältnis zur Sowjetunion bestimmten. Eine beachtliche Anzahl unserer GRH-Mitglieder hat Hochschulen und Akademien in der Sowjetunion besucht. Das betraf vor allem Militärs und Politiker. Sie absolvierten Parteischulen und militärische Einrichtungen. Ich nenne hier den letzten Staatsratsvorsitzenden Egon Krenz oder auch Raoul Gefroy, Mitarbeiter im Zentralkomitee (ZK) der SED. Die DDR war Mitglied des Warschauer Vertrages.

Führende Angehörige unserer Streitkräfte, der Nationalen Volksarmee (NVA) und der Grenztruppen, vervollkommneten an sowjetischen Institutionen bis zur Generalstabsakademie ihre Fertigkeiten in der Truppenführung, in militärischer Strategie, Taktik und Technik. So sind die Verteidigungsminister Armeegeneral Heinz Kessler und Admiral Theodor Hoffmann, Generaloberst Klaus-Dieter Baumgarten, Chef der Grenztruppen, oder auch Generalleutnant Manfred Grätz, Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes der NVA, alle Mitglieder der GRH. Aus meinem heutigen Vorstand absolvierten die Obristen Wolfgang Herzig und Roland Gödicke eine akademische Ausbildung in der Sowjetunion.

Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) hatten selbstverständlich dienstliche Kontakte zu ihren sowjetischen Kollegen, in den 1980-Jahren auch zum heutigen Präsidenten Russlands Wladimir Putin während dessen Tätigkeit in Dresden. Ich selbst hatte als junger Staatsanwalt das Glück, noch den Generalstaatsanwalt der UdSSR Roman Rudenko, einst sowjetischer Hauptankläger im Nürnberger Prozess gegen die faschistischen Hauptkriegsverbrecher, zu erleben. Während meiner internationalen Tätigkeit zu Fragen der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung lernte ich Staatsanwälte und Wissenschaftler der UdSSR kennen, die uns im Erfahrungsaustausch wertvolle Erkenntnisse für unsere Arbeit vermitteln konnten.

Drittens gibt es kaum einen Angehörigen der GRH, der nicht persönliche Begegnungen mit Bürgern der Sowjetunion und Russlands hatte. Bei beruflichen Kontakten, touristischen Reisen in die UdSSR, mit in der DDR stationierten Soldaten oder mit Gewerkschaftsgruppen aus der UdSSR. Solche Kontakte wurden sogar staatlich und gewerkschaftlich gefördert, gehörten in der DDR oft zum Programm für die Auszeichnung von Arbeitskollektiven als „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. In meiner Organisation gibt es übrigens auch Mitglieder, die mit Sowjetbürgerinnen verheiratet sind. Es gab und gibt also vielfältige Verbindungen zwischen Ostdeutschen und der Sowjetunion bzw. der Russischen Föderation.

RT: Können Sie uns Beispiele für den Umfang der Verfolgung und Schikanen nennen, denen die Freunde der Sowjetunion nach der Wende in der BRD ausgesetzt waren? Es soll dies auch bewährte Antifaschisten getroffen haben, die im Widerstand gegen den Faschismus an der Seite der Sowjetunion gekämpft haben.

Hans Bauer: Zunächst muss ich feststellen, dass die Verfolgungen hier in Deutschland, verglichen mit den ehemaligen Staaten des Warschauer Vertrages, beispiellos waren. Das war den besonderen Bedingungen Deutschlands geschuldet und dem ausgeprägten Antikommunismus des deutschen Imperialismus. Die GRH hat akribisch die Verfahren verfolgt und dokumentiert. Insgesamt führte die Justiz über 15 Jahre rund 85 000 Ermittlungsverfahren, von denen über 100 000 Bürgerinnen und Bürger betroffen waren. In über 1 000 Fällen erfolgten gerichtliche Verurteilungen. Oft waren es Schauprozesse, begleitet von spektakulären bösartigen Berichten in den abhängigen Medien.

Die Hauptgruppen der Verfolgten waren Angehörige der Staats-, Schutz- und Sicherheitsorgane, Politiker und Mitarbeiter der Justiz. Mitglieder der SED-Führung wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Egon Krenz zu sechseinhalb Jahren, Verteidigungsminister Heinz Kessler, ehemaliger Angehöriger der Roten Armee und Mitbegründer des Nationalkomitees Freies Deutschland, zu siebeneinhalb Jahren. Ein Stabsfeldwebel der Grenztruppen wurde wegen Mordes zu lebenslänglich verurteilt. Erst im Revisionsverfahren erkannte das Gericht auf eine zeitige Freiheitsstrafe.

Den Politikern und vielen Angehörigen der Grenztruppen – vom Soldaten bis zum General – wurden unter anderem Totschlag wegen eines angeblichen Schießbefehls an der Staatsgrenze zur BRD und nach Westberlin vorgeworfen. Die Tatsache, dass dies die Westgrenze zwischen NATO und Warschauer Vertrag war, spielte für die Gerichte keine Rolle. Gerade aber an dieser Nahtstelle war die Gefahr eines heißen Krieges extrem hoch. Deshalb musste sie im Interesse der gesamten sozialistischen Staaten militärisch besonders geschützt werden. Insgesamt wurden etwa 300 Bürger wegen des Schutzes dieser Systemgrenze verurteilt.

Ausgewiesene Freunde der Sowjetunion und Antifaschisten waren auch die verurteilten Staatsanwälte und Richter, insgesamt etwa 150. Ein ehemaliger Vizepräsident des Obersten Gerichts der DDR war Angehöriger des Strafbataillons 999 der faschistischen Wehrmacht. Eine Richterin aus kommunistischem Elternhaus und selbst aktive Antifaschistin hatte ab 1950 in Strafverfahren gegen Faschisten mitgewirkt, die von der Sowjetunion an die DDR zur Aburteilung übergeben worden waren. Weil sie angeblich zu harte Strafen in den Revisionsverfahren bestätigt hatte, erhielt die fast 80-Jährige wegen Totschlags, Rechtsbeugung u. a. eine vierjährige Freiheitsstrafe. Eine Staatsanwältin wurde mit ca. 60 Ermittlungsverfahren überzogen. Verurteilt wurde sie nach Jahren in drei Fällen.

Alle Verurteilten mussten für die Prozesse Tausende von Euro an Verfahrenskosten zahlen. Über Jahre entrichteten sie diese in Raten an die Gerichtskasse, da sie keine ausreichenden finanziellen Mittel besaßen. Ihre Rente war ebenso willkürlich gekürzt wie bei Zehntausenden von DDR-Bürgern, die besondere Verantwortung im Staat getragen hatten (MfS, Justiz, Politiker). Eine Strafrente, die bis heute weiter gilt.

RT: Wie wurde mit den Kundschaftern des Friedens verfahren? Welche Erfahrungen machte diese Gruppe nach der Wende?

Hans Bauer: Noch in den 1990er Jahren schlossen sich auch die „Kundschafter des Friedens“ der GRH an. Heute bilden sie gemeinsam mit der Auslandsaufklärung des MfS eine Arbeitsgruppe meiner Organisation. Zu ihnen gehören selbstverständlich auch die Führungsoffiziere. Die Aufdeckung und Verfolgung der Frauen und Männer, die für den Frieden aufklärten, wurden von der BRD besonders intensiv betrieben, und viele wurden wegen Landesverrats und geheimdienstlicher Agententätigkeit hart bestraft.

Als Beispiel nenne ich hier „Topas“, Rainer Rupp, der als Kundschafter bei der NATO eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erhielt. Verurteilt zu hohen Strafen wurden unter anderem auch Dr. Gabriele Gast, Karl Gebauer und Dieter Feuerstein. Insgesamt gab es ca. 250 Verurteilungen von Kundschaftern. Andere Kundschafter, zum Beispiel in den USA, wurden dort zu noch höheren Strafen verurteilt. Viele verloren ihre Existenzgrundlage und auch ihre Altersansprüche. Soweit möglich, hielten wir während ihrer Inhaftierung Kontakt und stehen bis heute in Verbindung mit ihnen.

RT: Erfuhren Sie während der Verfolgungen solidarische Unterstützung von sowjetischer beziehungsweise russischer Seite?

Hans Bauer: Schmerzhaft für uns war, dass die führenden sowjetischen Politiker und auch Militärs ihren verfolgten deutschen Klassen- und Waffenbrüdern in diesen Zeiten keine Solidarität erwiesen. Verträge zur Einheit beider deutscher Staaten enthielten keine Regelungen zum Schutze von DDR-Bürgern und Kundschaftern. Die ehemaligen Präsidenten Gorbatschow wie auch Jelzin und weitere Verantwortliche entzogen sich ihren Verpflichtungen, die die Sowjetunion als führende Macht gegenüber den Bündnispartnern hatte.

In einigen Fällen hatten sich allerdings Politiker und Militärs bereit erklärt, vor Gericht als Zeugen aufzutreten. Das wurde aber von den deutschen Gerichten abgelehnt.
Bezeichnend für die stabile Haltung und Verbundenheit mit dem Land und den Völkern der Oktoberrevolution ist die Tatsache, dass selbst solche Enttäuschungen unsere Freundschaft nicht nachhaltig beschädigen konnten.

RT: Welche Verbindungen und Freundschaften haben das Ende der DDR überdauert? Wie werden bis heute persönliche Kontakte mit Bürgern aus der Russischen Föderation gepflegt?

Hans Bauer: Unmittelbar nach dem Ende der DDR und der Herstellung der staatlichen Einheit gab es kaum offizielle Verbindungen. Die politischen Umbrüche und persönlichen Konflikte brachten viele Kontakte zum Erliegen. Mit der Aufrüstung und der Erweiterung der NATO nach Osten und deren Umzingelung Russlands sammelten und positionierten sich fortschrittliche Kräfte in ganz Deutschland gegen eine solch aggressive Politik – mit Aktionen, Erklärungen, Demonstrationen und Konferenzen. Auch wir als GRH gehörten dazu. Die tiefe Verbundenheit zur Sowjetunion übertrug sich auch auf die Russische Föderation.

Das wiedererwachte Selbstbewusstsein Russlands unter Präsident Putin fand bei uns große Zustimmung. Frieden in Europa kann nur mit Russland, nie gegen Russland gesichert werden. Also engagierten sich auch alle Mitglieder der GRH für die Beendigung von militärischen Übungen an Russlands Grenzen und gegen diese Provokationen. Für uns war und ist der Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine das Ergebnis einer zunehmend feindseligen Politik, einer Diskriminierung russischer Staatsbürger und der Faschisierung der Ukraine.

In Auswertung deutscher, russischer und alternativer Medien sowie in Gesprächen und Veranstaltungen vertreten wir im Gegensatz zur offiziellen deutschen Staatspolitik die Auffassung, dass Russland keine Gefahr für andere Länder darstellt, sondern einen fairen und gerechten Frieden wünscht. Gemeinsam mit vielen Friedensaktivisten streiten wir gegen Russophobie, Sanktionen und Waffenlieferungen an die Ukraine. Wir pflegen heute persönliche Kontakte zu russischen und deutschen Bürgern in Russland, zur Organisation der Veteranen der Streitkräfte. In Deutschland unterhalten wir Beziehungen zur Botschaft, um das deutsch-russische Verhältnis wieder zu normalisieren.

So waren wir vertreten, als eine DDR-Künstlerin am 27. Januar 2025 ein Kunstwerk zum 80. Jahrestag der Befreiung von Auschwitz an den Botschafter übergab. Höhepunkte sind die jährlichen Ehrungen für den deutschen Kommunisten und sowjetischen Kundschafter Dr. Richard Sorge. Zum 80. Jahr seiner Hinrichtung, 2024, sammelten und übergaben wir Erinnerungen und eine Büste Richard Sorges an Militärmuseen in Russland.

Die Teilnahme von russischen Diplomaten an unseren Treffen der Angehörigen der Grenze und der Kundschafter gehört heute zu den Höhepunkten freundschaftlicher Begegnungen. Dies trifft ebenso auf gemeinsame Gedenkveranstaltungen an sowjetischen Ehrenmalen und auf Empfängen und Besuchen in der russischen Botschaft oder im Haus der Russischen Kultur und Wissenschaft in Berlin zu. Der GRH gehören inzwischen auch viele Bürgerinnen und Bürger Westdeutschlands an. Sie sind ebenfalls Freunde Russlands und stimmen mit Ansichten und Zielen unserer Organisation voll überein.

Für die Mitglieder der GRH ist es ein tiefes Bedürfnis, Frieden und Freundschaft zwischen Deutschland und Russland wieder anzustreben. Wir wünschen uns mit den Menschen der Russischen Föderation und auf allen gesellschaftlichen und staatlichen Ebenen ein freundschaftliches Verhältnis zum gegenseitigen Nutzen. Auch schwierige Zeiten konnten an unserem guten Verhältnis nichts ändern. Das gibt uns die Gewissheit, dass auch die gegenwärtige Situation überwunden werden kann.




Demokratie ist die Akzeptanz der Herrschenden durch die Beherrschten

Was ist eine Demokratie, entnommen aus Wiki und dem GG zum 26.03.2025

Für Demokratie gibt es keine anerkannte Definition

Demokratie (Volksherrschaft) ist ein Begriff für Formen der Herrschaftsorganisation auf der Grundlage der Partizipation bzw. Teilhabe aller an der politischen Willensbildung.

Herrschaft wird sozialwissenschaftlich wie folgt definiert: „Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden.“
Im Gegensatz zur „Macht“ setzt Herrschaft die Legitimität voraus, die erst durch die Akzeptanz der Herrschenden durch die Beherrschten sichergestellt wird (Legitimitätsglauben).

Demzufolge müssen die Beherrschten eine Legitimität der Herrschenden anerkennen, damit Herrschaft entsteht.

Im Unterschied zu seiner Definition der Macht (die er als soziologisch amorph, also formlos bezeichnet) setzt Herrschaft ein bestimmtes Maß an Dauerhaftigkeit voraus; sie ist eine institutionalisierte Form von Über- und Unterordnung, die jedoch keinerlei hierarchische Strukturen voraussetzt.

Zur liberalen Demokratie, wie sie sich nach westlichen Mustern herausgebildet hat, gehören allgemeine, freie und geheime Wahlen, die Aufteilung der Staatsgewalt bei Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung auf voneinander unabhängige Organe (Gewaltenteilung) sowie die Garantie der Grundrechte.

In einer repräsentativen Demokratie, in der gewählte Repräsentanten zentrale politische Entscheidungen treffen, haben oft Parteien maßgeblichen Anteil an der politischen Willensbildung und an der durch Wahlen legitimierten Regierung. Die Opposition ist fester Bestandteil eines solchen demokratischen Systems, zu dem auch die freie Meinungsäußerung samt Pressefreiheit, die Möglichkeit friedlicher Regierungswechsel und der Minderheitenschutz gehören.

In einer direkten Demokratie trifft das Stimmvolk politische Entscheidungen direkt.

Das Wahlrecht – die Wahlberechtigung, die Berechtigung, an einer politischen Wahl teilnehmen zu dürfen – ist ein dem Staatsbürger gewährtes Recht, das zu den politischen Grundrechten gehört. Es ist eine der tragenden Säulen der repräsentativen Demokratie und soll sicherstellen, dass die (repräsentativ eingeschränkte) Volkssouveränität gewahrt bleibt. Die wahlberechtigten Bürger werden gemeinhin als Wähler, Wählerschaft, Elektorat oder umgangssprachlich Wahlvolk bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Unter Stimmrecht wird allgemein das Recht verstanden, an einer einberufenen Abstimmung mit einem bestimmten Stimmgewicht teilnehmen zu dürfen. In rein repräsentativen Demokratien wird das Stimmrecht auf öffentliche politische Wahlen eingeschränkt.

„Demokratie ist die Macht des Volkes über das Volk.“ Dabei zu beachten sei, dass die vom Volk nach oben ausgehende Macht – wiederum durch die Kontrolle des Volkes– auch die Machtausübung nach unten bestimme. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Herrschaft über das Volk mit der Herrschaft des Volkes nichts zu tun habe.

„Für ein Wort wie ‚Demokratie‘ gibt es nicht nur keine allgemein anerkannte Definition, sondern ein derartiger Versuch stößt auch allseits auf Widerstand.

Auch das ist Demokratie. „paternalistisch“ in Deutsch: autoritär, bevormundend, despotisch, entmündigend, herrisch, patriarchalisch, tyrannisch.

Mit Paternalismus wird eine Herrschaftsordnung bzw. ein Politikstil beschrieben, die ihre Autorität und Legitimation auf eine vormundschaftliche Beziehung zwischen Herrschenden bzw. Regierenden einerseits und den von ihnen beherrschten bzw. regierten Menschen andererseits begründen.

Der rote Text sind, berechtige Fragen in Bezug zur Demokratie und dem Recht der Bevölkerung im vereinten „Deutsch“land.

Aktuell wird das Grundgesetz als demokratische Verfassung verherrlicht.

Schauen wir ins Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (01.04.2025)

Art 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (besteht diese Gemeinschaft aus Parteien, Vereine, Unternehmen, Logen, Kirchen, Sekten, Nichtregierungsorganisationen, Staatenlose, Vertriebene, Asylanten, Kriminelle, Pädophile?)

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Art 20  GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (was nun eine Republik des Bundes oder ein Bundesstaat und von wem ein Bundesstaat?)

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Welches Volk ist gemeint und warum nur Wahlrecht und Abstimmungsrecht? Wo ist das Mitbestimmungsrecht und das Stimmrecht?)

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Welche verfassungsmäßige Ordnung, Weimarer Verfassung, Grundgesetz in Folge Versailler Vertrag oder Brüssel mit dem Lissabonner Vertrag?)

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (Welche Deutschen? Auch staatenlose Deutsche? Deutscher ohne Vorbehalt? Nur Deutsche mit der Staatsangehörigkeit „deutsch“?) 

Art 116  GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (Welcher Vorbehalt? Seit wann hat die BRD Flüchtlinge oder meint man die ausländischen Flüchtlinge? Seit wann hat die BRD Vertriebene oder meint man die ausländischen Asylanten? Ist „deutsch“ eine Staatsangehörigkeit?)

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. (Wer fällt unter diese Kategorie „frühere Deutsche“und was ist ein entgegengesetzter Wille?)

Art 123  GG

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (Folglich gilt das Recht aus der NaZi-Zeit, des Führerstaates, der Weimarer Republik und garantiert auch die Zeit des souveränen Deutschen Reiches, das durch die Nationalversammlung verraten wurde? – Es gilt Reichsrecht vor Landesrecht!)

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt. (Zuständige Stellen nach diesem Grundgesetz können keine abgeschlossenen Staatsverträge souveräner Staaten außer Kraft setzen)

Art 125  GG

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, (Siehe Wiki am 06.12.2022, Zitat: Reichsrecht bzw. Bundesrecht bricht Landesrecht ist ein deutscher Rechtsgrundsatz.)
Ziat aus Wiki am 01.04.2025: Bundesrecht bricht Landesrecht (früher Reichsrecht bricht Landesrecht) ist eine Kollisionsregel gemäß dem Grundsatz lex superior derogat legem inferiorem („das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige“)

  1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, (Deutsche Ostgebiet und Elsaß wohl nicht?)
  2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
    (Welcher Geltungsbereich von welchem Bund ist hier gemeint? Welche geänderten Rechte sind gemeint? Die der NaZis, der WR oder?)

Art 127 GG

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. (Was nun BRD, BUND, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet und von wem Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, wo ist hier die demokratische Grundordnung?)
(Vereinigtes Wirtschaftsgebiet bedeutet auch Bizone: Bizone ist die Bezeichnung für den Teil Deutschlands, der nach dem Zweiten Weltkrieg der US-amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht unterstellt war und heute noch ist. Groß-Berlin ist nicht die Hauptstadt Berlin und wurde in der Weimarer Republik zum 01.10.1920 erschaffen.)

Art 133 GG

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
(Wer ist mit Bund gemeint, wenn das Gebilde eine Republik oder ein Bundesstaat sein soll und welche Rechte sind gemeint?)

Art 139 GG

Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. ((Welche Rechtsvorschriften und Bestimmungen sind gemeint und was ist gegen Nationalsozialismus und Militarismus zu tun, wenn die Bevölkerung gemäß Personalausweis und Reisepass und dem Staatenschlüssel 000 (dreimal die NULL) nur die Staatsangehörigkeit „deutsch“ besitzt?))

Art 140 GG

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. (Ist damit bewiesen, daß die Weimarer Verfassung als verfassungsmäßige Ordnung gilt? Ist das alles hier in Frage gestellte nicht eine Täuschung im Rechtsverkehr, Verstoß gegen das Völkerrecht udn die Haager Landkriegsordnung?)

Art 146  GG

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. (Im Sinne dieses Grundgesetzes, ist das GG nicht die Verfassung und ist solange NICHT in Kraft, bis die Vollendung der Einheit und Freihet Deutschlands vollzogen ist. Verliert allerdings sein Gültigkeit, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat, welche Verfassung in Kraft ist.)

Wer darf nun diese Verfassung beschließen? Nur die echten Reichs- und Staatsangehörigen oder auch das Personal mit der Staatsangehörigkeit „deutsch“? Wenn zweite Variante auch möglich wäre, dann dürfte jede Person die einen Personalausweis und Reisepass der BRD besitzt, mitbeschließen, so auch alle Ausländer, Fremdländer, Asylanten und allen voran alle Deutschlandhasser, Parteinen und NGO´s.

Wer ist für diesen Zustand verantwortlich und wer muß dafür haften?

***

Nur ein einfacher Blick auf das souveräne Deutschland,
vor dem Verrat deutscher Parteien und der Nationalversammlung.

Wie eine richtige und souveräne sogenannte Demokratie aussieht, kann man in der Vollverfassung des Deutschen Reiches erkennen, denn diese beschrieb ab dem 28.10.1918 eine parlamentarische Monarchie. Das Präsidium des Bundes repräsentiert seither den Nationalstaat Deutschland im Ewigen Bund des Deutschen Reiches.

Das Lied der Deutschen, durch den Souverän, im Allerhöchsten Auftrag
des echten Deutschen Volkes, erlassen am 24.09.2011.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
Brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang,
Sollen in der Welt behalten,
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern,
Unser ganzes Leben lang,
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
Für das deutsche Vaterland,
Danach laßt uns alle streben,
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
Sind des Glückes Unterpfand,
Blüh im Glanze dieses Glückes,
Blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,
dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Deutschland, Deutschland über alles – Hand in Hand im Deutschen Reiche.

Erstellt durch Erhard Lorenz, Präsidialsent des Deutschen Reiches, zum 31.03.2025




Mustertext, zur Abwehr von Schreiben und Drohungen der Körperschaften einer BRD

Nachfolgender Text, kann in allen Bereichen eingesetzt werden. Jedoch nur wenn das betreffende System-Schreiben bekannt ist und nicht weitergeleitet oder zurückgesandt wird. Ich möchte darauf hinweisen, daß zur Beweisführung vor einem Deutschen Gericht (Reichsgerichte) auch die betreffenden System-Schreiben benötigt werden.

…………………….

An die Sachen bzw. juristischen Personen der Körperschaft X…Y…Z

hiermit teile ich Ihnen mit, daß ihr maschinell erstelltes Schreiben zur Beweisführung aufbewahrt wird.

Den Inhalt dieses Schreiben weise ich zurück, da der Autor dieses Schreiben im Sinne des Versailler Diktates rechtlos und staatenlos ist, gemäß EGBGB der BRD seine Rechte verwirkt hat, sowie im Sinne der UN-Charta die Feindstaatenklausel aufrechterhält.

Daraus folgert, daß Artikel  139 GG, auf das Sie ihren Eid abgelegt haben, für Sie zwingend gilt und Sie die Zurückweisung aus privatrechtlichen Haftungsgründen anzuerkennen haben.

„Unwissenheit schützt nicht vor gerechter Strafe“

Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebene Frist, werde ich weitere Rechtsmittel in Anwendung bringen.

 

Mit bester Empfehlung




Von der Staatenlosigkeit in die Staatsangehörigkeit, vom Reichsbürger zum Staatsbürger

Der Weg zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit zu Deutschland als Ganzes und die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
bedeutet „Staatsangehörigkeit“ das rechtliche Band zwischen einer Person und einem
Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;

Artikel 11 – Entscheidungen

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung,
den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit
eine schriftliche Begründung enthalten (Geburts- und Abstammungsurkunde)

————————–

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV) der BRD
vom 13. Dezember 2000

1.1

Allgemeines

Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.

1.2

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat.
Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.

——————————————

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
zuletzt geändert durch Art. 162 V v. 19.6.2020

§ 15 Bescheinigungen des BVFG

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

 

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913

In Kraft ab dem 01.01.1914 bis heute

 

§. 1.

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

§. 3.

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
3. durch Eheschließung (§ 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

§. 5.

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§. 7.

[1] Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

[2] Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 usw.

§. 14.

[1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

§. 16.

[1] Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.

[2] Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

§. 33.

Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden

  1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
  2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.

§. 35.

Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.

§. 39.

[1] Der Bundesrath erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.

—————————————-

Die Vollverfassung des Deutschen Reiches

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

  1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

 

  1. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
  2. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
  3. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
  4. die Erfindungspatente;
  5. der Schutz des geistigen Eigenthums;
  6. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
  7. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
  8. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
  9. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

 

  1. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
  2. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
  3. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.
  4. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
  5. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
  6. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

——————

EGBGB
(Einführungsgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuches des Deutschen Reiches)

Artikel 7.

Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.

Artikel 32.

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt.

Artikel 37.

Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu erbringen.

——————————-

Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
vom 09.02.1875

§ 1.

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.

——————————————-

Was bedeutet Staatenlos und wie wurden wir Staatenlos

UNHCR schützt und unterstützt weltweit Menschen, die auf der Flucht vor Verfolgung, Krieg und Gewalt sind. Als „Hüter“ der Genfer Flüchtlingskonvention, dem wichtigsten Dokument zum Schutz von Flüchtlingen, überwacht UNHCR weltweit deren Einhaltung zum Wohle von Millionen Flüchtlingen.

UNHCR in Deutschland hat seinen Hauptsitz in Berlin am Checkpoint Charlie.

Staatenlos ist, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt.

Eine Staatsbürgerschaft erhält man in der Regel durch Geburt auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, oder durch Abstammung, wobei das Kind die Staatsbürgerschaft der Eltern, beziehungsweise eines Elternteils erhält.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

  1. 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat auf grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“ Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verbietet. Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.

———————-

Nun folgen Hinweis zu RuStaG-Änderungen durch illegale Institutionen, die für Änderung von staatlichen Gesetzen keinerlei Legitimation hatten,

denn das RuStaG galt bis einschließlich 28.10.1918 und es gilt ab dem 29.05.2008

Änderungen nur möglich über Artikel 5 der Vollverfassung

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

……………………………………

Nach dem 09. November 1918, der Machtergreifung aller Hochverräter des Deutschen Reiches, allen voran alle Parteien, die Marxisten, Nationalsozialisten und Nationalzionisten
vom 8. Mai 1945

Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687), (wurde nie rechtskräftig unterzeichnez)
Weimarer Republik vom 11. August 1919 (tatsächliches Ermächtigungsgesetz und Vorbereiter des Nationalzionismus)
Gesetz vom 5. November 1923 (RGBl. I. S. 1077),
Verordnung vom 27. Juni 1924 (RGBl. I. S. 659),
Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 480),
Verordnung vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85), Erschaffung der Reichsbürger

Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

 

§ 1. Deutscher ist, wer (1934) … die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Faktische Fassung aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Hier wurde bestimmt:
§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“

Gesetz vom 15. Mai 1935 (RGBl. I. S. 593),
Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609),
Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I. S. 40),

nach dem Stande der Gesetzgebung
vom 8. Mai 1945

geändert für die Bundesrepublik Deutschland durch
Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I. S. 551),
Drittes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 (BGBl. I. S. 1251),
Gesetz vom 30. August 1960 (BGBl. I. S. 721),
Gesetz vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I. S. 982),
bereinigte Fassung veröffentlicht im Bundesgesetzblatt III. Gliederungsnummer 102-1,
Gesetz vom 8. September 1969 (BGBl. I. S. 1581),
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I. S. 805),
Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I. S. 3714),
Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I. S. 685),
Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I. S. 1749),
Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I. S. 1101),
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061),
Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I. S. 1142),

geändert, ergänzt und aufgehoben für die D geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),DR durch
Verordnung vom 28. November 1957 über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen (GBl. I S.616);
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3).

nach dem Stande der Gesetzgebung
vom 3. Oktober 1990

geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),

zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),

Nochmal im Klartext und wer nun wirklich Reichsbürger sind

 

§. 1. Deutscher ist, wer (bis 31.12.2004) … die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.

 

demgemäß all die vor dem 01.01.2005 in Deutschland geboren sind, danach

 

(ab dem 01.01.2005) § 1. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

———————————
Art. 116 des Grundgesetz, Stand 07.12.2022

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom  31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) 1 Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
2 Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben

Alle die eine BRD als souveräner Staat anerkennen sind staatenlos und Reichsbürger auf Grund dessen, daß sie das wahre Deutschland ablehnen.

 

DU  BIST  STAATENLOS ! ? und wir sind die Lösung!

 

Verantwortlich für diese Zusammenstellung, ist Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern am 12.12.2022




Inhaber und Urheber des Namens ohne Rechteverlust

Inhaber und Urheber des Namens ohne Rechtverlust

Bevor sie die beiden Gesetzestexte vergleichen, müssen Sie zwingend wissen, daß es auch in diesem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, das aktuell von Terroristen regiert wird,  tatsächlich geltende Gesetze gibt, die vor den Gesetzen dieser EU-Körperschaft „BRD“ gehen. Das nennt man Konkurierende Gesetzgebung, die auch die Willkürverfassung „Grundgesetz“ kennt.
Reichsrecht geht vor Landesrecht https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel2

BRD-Gesetze ohne Geltungsbereich Reichsgesetze  mit Geltungsbereich
Natürliche Person, Verbraucher, Unternehmer
§ 1. BGB – Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Natürliche Person
§ 1. BGB – Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 12. BGB – Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. § 12. BGB – Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Artikel 6 EGBGB

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des  §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

§ 8. EGGVG (EG des Gerichtsverfassungsgesetz)

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

§ 8. EGGVG (EG des Gerichtsverfassungsgesetz)
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts gehören oder durch besondere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden, keine Anwendung.
Artikel  7 EGBGB Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Artikel 7 EGBGB
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Gesetzen nicht volljährig ist.
Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Artikel 20 EGBGB Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen1.nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder2.nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,

2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) (weggefallen)

 

Artikel 20 EGBGB

Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist.

Artikel 32 EGBGB

weggefallen

Artikel 32 EGBGB Verhältnis zu Reichsgesetzen

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt.

Artikel 50 EGBGB Verhältnis zu Reichsgesetzen

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

Artikel 50 EGBGB
Der §. 9 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs. Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert:
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstande über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemannes verfügen kann.



Reichsbürger

Sehr wichtig für die Menschen die den Unterschied zwischen Reichsbürgern und Reichs- und Staatsangehörigen nicht sofort erkennen können.

Kurzfassung: Ab 2008 warnen und distanzieren wir uns offenkundig von Reichsbürgern, deren Verschwörungstheorien, Handlungen und Unterstellungen, denn wir sind Reichs- und Staatsangehörige nach dem RuStaG 1913.

Deshalb gibt es auch bei uns den Reichspranger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/?s=Reichspranger

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/?s=Reichsbürger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsverleugner-und-reichsbuerger/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/warnung-vor-weiteren-taeuschern-kriminellen-und-verfassungshochverraetern/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1703231-nr13-ueberleitungsgesetz-umgang-mit-waffen/

Zum Thema Staatenlos
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/urkunde-des-erwachens-auch-staatenlose-koennen-staatsangehoerige-werden/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rechts-und-geschaeftsfaehigkeit-von-reichs-und-staatsangehoerigen/

Auch einen Film haben wir dazu.
https://www.volks-buero.de/koordination/klare-worte-und-fakten-zu-reichsbuerger/
Zu finden in unserem Youtube-Kanal
https://www.youtube.com/c/DeutschesReich
https://www.youtube.com/watch?v=qxmVhiXTsjE

Einiges mehr zu finden unter:
https://www.nationalstaat-deutschland.de/einheit/legitimation-der-institutionalisierten-reichsorgane/
https://rabestte.reichsamt.info
https://rabestte.reichsamt.info/wie-erkennen-wir-den-wahren-volksverraeter/
https://rabestte.reichsamt.info/amtliche-mitteilung-zu-gemeindegruendungen-gelber-schein-falschbeurkundungen-verfassungsinitiativen-und-taeuschern/

Bitte bewahrt Ruhe, denn das ist nun sehr wichtig. Nur mit Besonnenheit, Klarheit und absoluten Vertrauen, werden wir diesen Sturm aus sicherer und geschützter Position überstehen.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 12.12.2022.

Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit

 

Das einzig wahre und legitime Staatsangehörigkeitgesetz zu Deutschland

 

Und nur darum geht es, denn wir müssen im richtigen Register registriert sein.

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen

 

Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..

Der Beitrag Reichsbürgeraufklärung erschien zuerst auf Deutscher Reichanzeiger.




Aktenzeichenschlüssel




Strafanzeige und Strafantrag – 5 wichtige Hintergründe für Zeugen und Opfer von Straftaten

Strafanzeige und Strafantrag – 5 wichtige Hintergründe für Zeugen und Opfer von Straftaten

Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch die Begriffe Strafanzeige und Strafantrag oft vermischt oder verwechselt werden, sind sie begrifflich streng voneinander zu trennen.

Strafanzeige

Als Strafanzeige, die man umgangssprachlich oft auch nur Anzeige nennt, bezeichnet man die schlichte Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Die Strafanzeige ist damit eine reine Tatsachenmitteilung, bei der ein Bürger Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt informiert. Die Strafanzeige ist also dadurch charakterisiert, dass den Strafverfolgungsbehörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht ein Sachverhalt bekannt gemacht wird, der strafrechtlich relevant sein könnte.

Strafantrag 

Der Strafantrag ist im Gegensatz zur Strafanzeige als bloßer Mitteilung das tatsächliche Verlangen, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen. Anders als die einfache Anzeige eines Sachverhalts ist der Strafantrag deshalb die schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er die Strafverfolgung in einem bestimmten Fall ausdrücklich wünscht. Charakteristisch für den Strafantrag ist deshalb, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht nur den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht werden soll, sondern dass die strafrechtliche Verfolgung der Tat ausdrücklich verlangt wird.

Bedeutung von Strafanzeige und Strafantrag

Beide Rechtsinstitute haben im Strafverfahren eine ganz entscheidende Bedeutung, wobei aber nur der Strafantrag eine erhebliche rechtliche Relevanz hat.

Bedeutung der Strafanzeige

Rein rechtlich gesehen hat die Strafanzeige als bloße Mitteilung eines Sachverhalts keinerlei Bedeutung. Da viele Straftaten aber erst durch eine entsprechende Anzeige bekannt werden, hat die Strafanzeige eine erhebliche praktische Relevanz. Die Strafanzeige ist damit keine Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens, aber faktisch in den meisten Fällen notwendig, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt von einer potenziellen Straftat Kenntnis erlangen – denn die Polizei wird nur in eher seltenen Fällen alleine auf eine Straftat aufmerksam, weil etwa ein Streifenwagen einen Raubüberfall beobachtet oder zufällig zum Unfallzeitpunkt am Unfallort ist.

Bedeutung des Strafantrags

Anders sieht es dagegen beim Strafantrag aus, der als Strafverfolgungsvoraussetzung eine ganz erhebliche rechtliche Bedeutung hat. Man unterscheidet im deutschen Strafrecht die Offizialdelikte von den Antragsdelikten. Offizialdelikte sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft als Herrin eines Strafverfahrens von Amtswegen ermitteln darf, d. h. sie darf von alleine tätig werden, wenn sie den Verdacht einer entsprechenden Straftat hat. Offizialdelikte sind der Regelfall und z. B. Straftaten wie Mord, Raub, Betrug oder der Bereich der Wirtschaftskriminalität. Das Gegenstück zu den Offizialdelikten sind die Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft nur ermitteln darf, wenn das Opfer der Straftat einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Bei diesen Delikten ist der Strafantrag die Voraussetzung dafür, dass ein Strafverfahren eröffnet werden kann. Hier ermöglicht der Strafantrag als rechtliche Prozessvoraussetzung die strafrechtliche Verfolgung der Tat. Antragsdelikte sind im Regelfall Fälle der Bagatellkriminalität, die lediglich persönliche Rechtsgüter, aber kein Interesse der Allgemeinheit betreffen. Typische Antragsdelikte sind z. B. Ehrdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl geringwertiger Sachen.

Neben den Offizialdelikten und den Antragsdelikten gibt es noch eingeschränkte Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag im Regelfall als Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens ist. Besteht jedoch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann das öffentliche Interesse den Strafantrag ersetzen. Ein klassisches Beispiel für ein eingeschränktes Antragsdelikt ist die Körperverletzung. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden ermittelt die Staatsanwaltschaft oft ohne Strafantrag, weil ein entsprechendes öffentliches Interesse vorliegt.

Stellen von Strafanzeige oder Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag sind also zwei strafrechtliche Institute, die faktisch und/oder rechtlich Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind. Da es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, sind die Anforderungen an beide verschieden, ebenso wie die Berechtigung einen Strafantrag zu stellen oder eine Strafanzeige zu erstatten.

Strafanzeige stellen

Eine Strafanzeige kann immer dann gestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand eine strafbare Handlung begeht. Die Strafanzeige kann sich sowohl gegen eine bestimmte Person richten, die z. B. beim Ladendiebstahl beobachtet wurde, als auch gegen sich selbst bei der sog. Selbstanzeige oder gegen eine völlig unbekannte Person (Anzeige gegen Unbekannt). Gerade bei Delikten wie Fahrerflucht, Einbruch oder Diebstahl wird im Regelfall eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet.

Eine Strafanzeige kann grundsätzlich jeder erstatten und damit sowohl der unmittelbar Betroffene als auch jeder unbeteiligte Zeuge. In manchen Fällen ist man sogar nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet eine Strafanzeige zu erstatten, weil man sich andernfalls wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten selbst strafbar macht. Diese Anzeigepflicht besteht z. B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat, Wertpapierfälschung, Mord, Völkermord, Kriegsverbrechen, Raub oder räuberischer Erpressung. In allen anderen Fällen besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige. Sowohl als Zeuge als auch als Betroffener sollte man sich diesen Schritt deshalb gut überlegen. Einerseits können die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn sie von der Tat Kenntnis haben. Ohne Strafanzeige bleibt eine Straftat deshalb meist ungesühnt und der Täter hat die Möglichkeit weitere Straftaten zu begehen. Andererseits können zu Unrecht gestellte Strafanzeigen als falsche Verdächtigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein.

Nach der Strafprozessordnung (StPO) kann die Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erstattet werden. Zwar verwenden Polizei und Staatsanwaltschaft für die Strafanzeige häufig Formblätter, die Anzeige ist aber an keine bestimmte Form gebunden. Daher kann auch schon ein einfacher Telefonanruf für eine Anzeige genügen. Vielerorts kann die Strafanzeige sogar online erstattet werden.

Strafantrag stellen

Im Gegensatz zur Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jedermann gestellt werden, sondern nur von dem Opfer der Straftat selbst oder seinen gesetzlichen Vertretern. Der Grund für diese Einschränkung beim Strafantrag liegt im Unterschied der beiden Rechtsinstitute. Während man bei der Strafanzeige dem Strafverfolgungsorgan nur mitteilt, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der strafrechtlich relevant sein könnte, verlangt man mit dem Strafantrag die strafrechtliche Verfolgung einer Tat. Ein Interesse an der tatsächlichen Strafverfolgung hat nur der Betroffene selbst, sodass auch nur er berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zudem besteht für den Strafantrag eine Frist, denn er muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat oder dem Bekanntwerden des Täters gestellt werden.

Auch für die Form des Strafantrags gelten andere Vorschriften. Während eine Strafanzeige grundsätzlich formfrei auch per Telefon erstattet werden kann, muss der Strafantrag entweder schriftlich oder zu Protokoll bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gestellt werden.

Das Verfahren nach Strafanzeige oder Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag bringen als praktische oder rechtliche Voraussetzung das Strafverfahren in Gang. Herrin des Strafverfahrens ist im deutschen Strafrecht die Staatsanwaltschaft, die über die weiteren Schritte entscheidet.

Verfahren nach der Strafanzeige

Bei der Strafanzeige sind die Behörden verpflichtet dieser nachzugehen und die Angaben zu überprüfen. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die angezeigte Person bzw. gegen Unbekannt ein. Der Verlauf dieses Ermittlungsverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. So kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Straftat z. B. nicht ausreichend bewiesen werden kann oder der Beschuldigte im Fall einer nur geringen Schuld z. B. eine Geldauflage zahlt. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch Anklage erheben. Lässt der Richter diese Anklage zu, endet das Strafverfahren im Regelfall mit einem Freispruch oder einer Verurteilung.

Verfahren nach dem Strafantrag

Das Verfahren nach dem Strafantrag ähnelt dem Verfahren nach der Strafanzeige. Auch wenn der Antragsteller mit dem Strafantrag die strafrechtliche Verfolgung einer Tat verlangt, ist damit eine öffentliche Anklage nicht garantiert. Mit dem Strafantrag wird lediglich die Aufnahme eines Ermittlungsverfahren gewährleistet, über dessen Ausgang der Antragsteller informiert wird. Wird das Verfahren eingestellt, hat der Antragsteller verschiedene Rechtsmittel wie die Beschwerde, das Klageerzwingungsverfahren oder die Privatklage, um doch noch eine Verurteilung zu erreichen. Aber auch hier gilt, dass kein bestimmtes Urteil erzwungen werden kann.

Rücknahme von Strafanzeige und Strafantrag 

Zweck und Wesen der Strafanzeige besteht darin, die Organe der Strafverfolgung von Sachverhalten in Kenntnis zu setzen, die strafrechtlich relevant sein könnten. Diese Kenntnis kann man den Behörden nicht wieder wegnehmen. Deshalb kann eine Strafanzeige im Gegensatz zum Strafantrag nicht zurückgenommen werden. Beim Strafantrag besteht hingegen die Möglichkeit, diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückzunehmen. Der Strafantrag kann dann aber auch nicht nochmal gestellt werden.