deutsche-recht-konsulenten

Staatlich anerkannter Deutscher Recht.Konsulent ist jede Person, die sich nach dem Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich,Deutscher Recht-Konsulent legitimieren kann.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1211281-nr17-gesetz-rechtspflege-im-deutschen-reich/

Zitat aus dem Gesetz:
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsvererein Justitia Deutschland angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten Bereich der Rechtspflege zugelassen.

Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsvererein Justitia Deutschland, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

 


Wichtiger Hinweis:
Hinter dieser Seite https://deutsche-recht-konsulenten.de/
verbirgt sich die Kommissarische Reichsregierung (Rausch, Möllentin, Knoll und Litzel-Andrich)
bei uns zu finden unter: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/warnung-vor-weiteren-taeuschern-kriminellen-und-verfassungshochverraetern/

Dieser Verein ist nicht im Vereinsregister des Deutschen Reiches eingetragen!

Erklärung laut wikipedia.org

Konsulent (auch Consulent) ist in Deutschland eine veraltete Bezeichnung für einen Berater, zumeist einen Anwalt als Rechtsberater von Firmen und anderen Institutionen (z. B. als Kammer-Consulent). Die Bezeichnung wurde überwiegend im 17. bis 19. Jahrhundert angewendet. Die Bezeichnung leitet sich von konsultieren (lat.) ab und bedeutet Rat einholen oder auch mit Partnern beratende Gespräche führen.

Als Konsulent wurden auch in der Zeit von 1938 bis 1945 im Deutschen Reich jüdische Juristen bezeichnet, denen zwar die generelle Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, die aber die Genehmigung erhalten hatten, zumindest in wenigen verbliebenen Angelegenheiten andere Juden juristisch zu vertreten oder zu beraten.

Bereits im 17. Jahrhundert findet sich die Bezeichnung Consulent für einen Rathgeber als Advocat oder später Anwalt. Der Kammer-Consulent oder Kámmer-Consulếnt wurde auch als Kammer-Advokat ausgewiesen. So war z. B. im 17. Jahrhundert Matthew Hale auch der Consulent des Erzbischofs William Laud oder ein Johann Philipp Datt Consulent von Eßlingen, im 18. Jahrhundert war ein Franz Benda Consulent der Kaufmannschaft zu Landshut und Johann Friedrich Gruner auch Consistorialadvocat in Leipzig und Consulent der dortigen Handelsinnung sowie Johann Philipp Fresenius 1774 Rath und Consulent des Grafen von Görz. Im 19. Jahrhundert war z. B. der spätere Generaldirektor des Norddeutschen Lloyds Heinrich Wiegand zuvor als freier Rechtsanwalt Konsulent dieser Reederei.

Die Konsulenten erhoben Gebühren für Rechnung und sind nach dem aktuellen Gesetz Freiberufler.

 

 

 




Mustertext, zur Abwehr von Schreiben und Drohungen der Körperschaften einer BRD

Nachfolgender Text, kann in allen Bereichen eingesetzt werden. Jedoch nur wenn das betreffende System-Schreiben bekannt ist und nicht weitergeleitet oder zurückgesandt wird. Ich möchte darauf hinweisen, daß zur Beweisführung vor einem Deutschen Gericht (Reichsgerichte) auch die betreffenden System-Schreiben benötigt werden.

…………………….

An die Sachen bzw. juristischen Personen der Körperschaft X…Y…Z

hiermit teile ich Ihnen mit, daß ihr maschinell erstelltes Schreiben zur Beweisführung aufbewahrt wird.

Den Inhalt dieses Schreiben weise ich zurück, da der Autor dieses Schreiben im Sinne des Versailler Diktates rechtlos und staatenlos ist, gemäß EGBGB der BRD seine Rechte verwirkt hat, sowie im Sinne der UN-Charta die Feindstaatenklausel aufrechterhält.

Daraus folgert, daß Artikel  139 GG, auf das Sie ihren Eid abgelegt haben, für Sie zwingend gilt und Sie die Zurückweisung aus privatrechtlichen Haftungsgründen anzuerkennen haben.

„Unwissenheit schützt nicht vor gerechter Strafe“

Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebene Frist, werde ich weitere Rechtsmittel in Anwendung bringen.

 

Mit bester Empfehlung




Tipps für den GEZ Boykott – oder der Weg wie Sie aufhören Lügen zu kaufen und Kriege zu finanzieren

Hier das juristische und staatsrechtliche Mittel gegen diesen Betrug

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405251-nr21-gesetz-staatsvertraege-mit-der-brd-gez/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/2014/Amtsblatt/RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD.pdf

Nur wer das Rechtsmittel wart, wird sein Recht wieder bekommen!

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Tipps für den GEZ Boykott

1.) „Zwangsanmeldung“

Eine Zwangsanmeldung gibt es nicht.Verträge beruhen auf *zwei* *übereinstimmenden* Willenserklärungen. Eine einseitige Zwangsanmeldung kann es daher nicht geben.

Wenn ein Brief mit einer Anmeldung kommt, beantwortet man diesen Brief folgendermaßen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,ich nehme Ihr Angebot, mit Ihnen ein Vertragsverhältnis einzugehen nicht an und widerspreche der Anmeldung. Da durch meine Zurückweisung die für einen Vertrag notwendige übereinstimmende Willenserklärung fehlt, kommt mit Ihnen kein Vertragsverhältnis zustande.“

2.) Wenn eine Mahnung kommt

Hier wird es interessant. Denn die GEZ Gebühr hat keine gesetzliche Grundlage. Der Rundfunksstaatsvertrag ist ein *VERTRAG* zwischen Bundesländern und Rundfunkanstalten. Du bist an diesem Vertrag nicht beteiligt, daher hast du auch KEINE Pflichten aus diesem Vertrag!

Die Antwort auf eine Mahnung kann wie folgt aussehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen Ihnen und mir besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sich für mich Pflichten ergeben hätten. Weisen Sie mir nach, dass zwischen Ihnen und mir ein Vertragsverhältnis besteht.“ Bumms, kurz und knackig.

Wenn dann eine verschwurbelte Antwort kommt mit Bezug auf den Rundfunkstaatsvertrag, schreibst du diese Antwort:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Verträge zu Lasten Dritter sind nichtig. Ich bin kein Vertragspartner des sog.“Rundfunksstaatsvertrages“, damit bin ich kein Vertragspartner und damit unterliege ich keinerlei Pflichten aus diesem Vertrag. Ihre Forderung gegen mich ist daher nichtig.“

Die GEZ sieht nun, dass sie mit einem Menschen zu tun hat, der den GEZ Betrug durchschaut hat, in aller Regel geben sie dann auch auf.

Wenn die GEZ weiter mahnt, ist das Recht dennoch auf deiner Seite. Jetzt wird es noch interessanter. Bitte schau mal auf den Absender. Ist der Absender der „Beitragsservice“, wie auch unter https://www.rundfunkbeitrag.de ?
Dann schaut mal auf das Impressum:

https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Es geht um diesen Satz: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung„.

Wisst ihr, was das bedeutet? Was für eine Ungeheuerlichkeit das ist?

Der Beitragsservice ist NICHT RECHTSFÄHIG! Er kann also keine Willenserklärung abgeben. Ein Neugeborenes ist nicht geschäftsfähig, ein Neugeborener kann kein Auto kaufen. Er ist aber Träger der Menschenrechte, ein Neugeborener IST rechtsfähig.

Der Beitragsservice dagegen ist nicht rechtsfähig, er kann also KEINE Willenserklärungen abgeben! Wer keine Willenserklärungen abgeben kann, der kann dir nicht mal zum Geburtstag Grüße übermitteln.

Das bedeutet, JEDER Schriftverkehr, jede Mahnung des Beitragsservice ist IN SICH NICHTIG.

Wenn also die „GEZ“ weiterhin mahnt, antworten sie wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise erneut darauf hin, dass zwischen Ihnen und mir kein Vertragsverhältnis besteht. Desweiteren weise ich darauf hin, dass Sie keine geschäftsfähige Entität darstellen. Da Sie zu einer Abgabe von Willenserklärungen nicht befähigt sind, sind Ihre Forderungen nichtig. “

Rumms. Jetzt weiß die GEZ, dass sie den Betrug durchschaut haben.

Und selbst wenn die weiterhin nicht locker lassen und einen Handlanger schicken, mit einem „Vollstreckungsbescheid“, dann macht folgendes:

Schaut euch mal den „Vollstreckungsbescheid“ der GEZ an, der kommt nämlich in der Regel nie von einem Gericht und ist damit nichtig. Vielmehr liegt hier eine Täuschung vor!

Wenn der nette Herr von der „GEZ“ vorbeikommt, dann macht ihr folgendes. Ihr lasst in freundlich herein, lasst euch den Dienstausweis zeigen UND seinen PERSONALAUSWEIS. Davon macht ihr ein Foto oder schreibt die Daten seines Ausweises ab.

Dann sagt ihr dem Herrn folgendes: „Lieber Herr Meier, ich mache Sie darauf aufmerksam,dass Sie PERSÖNLICH als Überbringer dieses Vollstreckungsbescheides für dessen Inhalt verantwortlich sind. Da dieser Vollstreckungsbescheid nicht von einem Amtsgericht ausgestellt wurde, täuschen Sie ein amtliches Schreiben vor. Damit machen Sie sich strafbar. Ich werde daher diesen Vollstreckungsbescheid mit Ihren Personalien an meine Staatsanwaltschaft übergeben, mit der Prüfung, ob Sie eine Straftat begangen haben.

Ich habe den begründeten Verdacht, dass Sie sich gegen § 263 StGB strafbar gemacht haben. Da Sie mir einen Bescheid zustellen, der den Anschein eines amtlichen Dokumentes erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Firma ausgestellt wurde“.

Ich fasse mal zusammen:

Die Rundfunkgebühr ist ein PRIVATRECHTLICHES Konstrukt, kein gesetzliches.

KEIN Bürger in DE ist Teil des Rundfunkstaatsvertrages, damit gibt es auch keine Pflichten aus diesem Vertrag.

Der Beitragsservice ist eine NICHTRECHTSFÄHIGE PRIVATE Entität, eine Firma. Durch die fehlende Rechtsfähigkeit kann der Beitragsservice auch keine Forderungen erheben.

Der Beitragsservice kann juristisch nicht einmal einen Brief schreiben, er kann keine Willenserklärungen abgeben! Damit sind alle Schreiben in sich NICHTIG.

Ich hoffe, ihr habt nun erkannt, dass der Rundfunkbeitrag eine Betrugsmasche ist!

Der Rundfunkbeitrag kann aus o.g. Gründen auch nie gerichtlich eingeklagt werden.

Sollte es zum äußersten kommen, dann müsste man vor Gericht einfach o.g. Punkte vorbringen. Damit könnte jede Klage abgeschmettert werden.

Lasst euch nicht einschüchtern!

Bezahlt einfach nicht für diese Propagandaschau.

Quelle:
http://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Netzwerk-Nichtrecherche/Tips-fuer-den-GEZ-Boykott/posting-2172159/show/

Weitere Links und Hinweise zum Thema:

BOYKOTT! Eine sehr guter Artikel auf NEOPresse
„ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice – eine Firma und kein Amt oder Behörde!“
http://www.neopresse.com/gesellschaft/kommentar-volksboykott-gegen-den-rundfunkbeitrag-der-massenabzocke-endgueltig-einen-riegel-vorschieben/

GEZ? NEIN DANKE! Eine Schritt für Schritt Anleitung.
http://www.youtube.com/playlist?list=PLds0lAsvC-fgM-NX8NddOO87ZuzhERFxx

AUFRUF ZUM DEUTSCHLANDWEITEN GEZ-BOYKOTT!
http://www.postswitch.de/wissenswertes/anonymous-legt-gez-lahm.htm

DIE GEZ IST ILLEGAL! – Gründe gegen den Rundfunkbeitrag! – YouTube
http://www.youtube.com/watch?v=pt51arpuXoQ

Nie wieder GEZwungen – Dem verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag die rote Karte GEZeigt!

LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

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Und hier das juristische und staatsrechtliche Mittel gegen diesen Betrug

„Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland“

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1405251-nr21-gesetz-staatsvertraege-mit-der-brd-gez/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/2014/Amtsblatt/RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD.pdf

Nur wer das Rechtsmittel wart, wird sein Recht wieder bekommen!




Von der Staatenlosigkeit in die Staatsangehörigkeit, vom Reichsbürger zum Staatsbürger

Der Weg zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit zu Deutschland als Ganzes und die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
bedeutet „Staatsangehörigkeit“ das rechtliche Band zwischen einer Person und einem
Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;

Artikel 11 – Entscheidungen

Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Entscheidungen über den Erwerb, die Beibehaltung,
den Verlust, den Wiedererwerb oder die Bestätigung der Staatsangehörigkeit
eine schriftliche Begründung enthalten (Geburts- und Abstammungsurkunde)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV) der BRD
vom 13. Dezember 2000

1.1

Allgemeines

Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.

1.2

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat.
Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.

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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
zuletzt geändert durch Art. 162 V v. 19.6.2020

§ 15 Bescheinigungen des BVFG

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

 

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913

In Kraft ab dem 01.01.1914 bis heute

 

§. 1.

Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

§. 3.

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
3. durch Eheschließung (§ 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

§. 5.

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§. 7.

[1] Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

[2] Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 usw.

§. 14.

[1] Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.

§. 16.

[1] Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.

[2] Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

§. 33.

Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden

  1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
  2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.

§. 35.

Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.

§. 39.

[1] Der Bundesrath erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.

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Die Vollverfassung des Deutschen Reiches

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

  1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

 

  1. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
  2. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
  3. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
  4. die Erfindungspatente;
  5. der Schutz des geistigen Eigenthums;
  6. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
  7. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
  8. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
  9. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

 

  1. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
  2. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
  3. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.
  4. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
  5. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
  6. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

——————

EGBGB
(Einführungsgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuches des Deutschen Reiches)

Artikel 7.

Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.

Artikel 32.

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt.

Artikel 37.

Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu erbringen.

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Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
vom 09.02.1875

§ 1.

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register.

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Was bedeutet Staatenlos und wie wurden wir Staatenlos

UNHCR schützt und unterstützt weltweit Menschen, die auf der Flucht vor Verfolgung, Krieg und Gewalt sind. Als „Hüter“ der Genfer Flüchtlingskonvention, dem wichtigsten Dokument zum Schutz von Flüchtlingen, überwacht UNHCR weltweit deren Einhaltung zum Wohle von Millionen Flüchtlingen.

UNHCR in Deutschland hat seinen Hauptsitz in Berlin am Checkpoint Charlie.

Staatenlos ist, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt.

Eine Staatsbürgerschaft erhält man in der Regel durch Geburt auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, oder durch Abstammung, wobei das Kind die Staatsbürgerschaft der Eltern, beziehungsweise eines Elternteils erhält.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

  1. 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat auf grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“ Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verbietet. Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.

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Nun folgen Hinweis zu RuStaG-Änderungen durch illegale Institutionen, die für Änderung von staatlichen Gesetzen keinerlei Legitimation hatten,

denn das RuStaG galt bis einschließlich 28.10.1918 und es gilt ab dem 29.05.2008

Änderungen nur möglich über Artikel 5 der Vollverfassung

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

……………………………………

Nach dem 09. November 1918, der Machtergreifung aller Hochverräter des Deutschen Reiches, allen voran alle Parteien, die Marxisten, Nationalsozialisten und Nationalzionisten
vom 8. Mai 1945

Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 (RGBl. S. 687), (wurde nie rechtskräftig unterzeichnez)
Weimarer Republik vom 11. August 1919 (tatsächliches Ermächtigungsgesetz und Vorbereiter des Nationalzionismus)
Gesetz vom 5. November 1923 (RGBl. I. S. 1077),
Verordnung vom 27. Juni 1924 (RGBl. I. S. 659),
Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 480),
Verordnung vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85), Erschaffung der Reichsbürger

Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

 

§ 1. Deutscher ist, wer (1934) … die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Faktische Fassung aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Hier wurde bestimmt:
§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“

Gesetz vom 15. Mai 1935 (RGBl. I. S. 593),
Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609),
Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I. S. 40),

nach dem Stande der Gesetzgebung
vom 8. Mai 1945

geändert für die Bundesrepublik Deutschland durch
Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I. S. 551),
Drittes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 (BGBl. I. S. 1251),
Gesetz vom 30. August 1960 (BGBl. I. S. 721),
Gesetz vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I. S. 982),
bereinigte Fassung veröffentlicht im Bundesgesetzblatt III. Gliederungsnummer 102-1,
Gesetz vom 8. September 1969 (BGBl. I. S. 1581),
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I. S. 805),
Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I. S. 3714),
Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I. S. 685),
Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I. S. 1749),
Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I. S. 1101),
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061),
Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I. S. 1142),

geändert, ergänzt und aufgehoben für die D geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),DR durch
Verordnung vom 28. November 1957 über das Verfahren in Staatsangehörigkeitsfragen (GBl. I S.616);
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3).

nach dem Stande der Gesetzgebung
vom 3. Oktober 1990

geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),

zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

geändert durch
Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I. S. 1062),
Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430),
Beistandschaftsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942),
Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618),

Nochmal im Klartext und wer nun wirklich Reichsbürger sind

 

§. 1. Deutscher ist, wer (bis 31.12.2004) … die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.

 

demgemäß all die vor dem 01.01.2005 in Deutschland geboren sind, danach

 

(ab dem 01.01.2005) § 1. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

———————————
Art. 116 des Grundgesetz, Stand 07.12.2022

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom  31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) 1 Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
2 Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben

Alle die eine BRD als souveräner Staat anerkennen sind staatenlos und Reichsbürger auf Grund dessen, daß sie das wahre Deutschland ablehnen.

 

DU  BIST  STAATENLOS ! ? und wir sind die Lösung!

 

Verantwortlich für diese Zusammenstellung, ist Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern am 12.12.2022




Inhaber und Urheber des Namens ohne Rechteverlust

Inhaber und Urheber des Namens ohne Rechtverlust

Bevor sie die beiden Gesetzestexte vergleichen, müssen Sie zwingend wissen, daß es auch in diesem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, das aktuell von Terroristen regiert wird,  tatsächlich geltende Gesetze gibt, die vor den Gesetzen dieser EU-Körperschaft „BRD“ gehen. Das nennt man Konkurierende Gesetzgebung, die auch die Willkürverfassung „Grundgesetz“ kennt.
Reichsrecht geht vor Landesrecht https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel2

BRD-Gesetze ohne Geltungsbereich Reichsgesetze  mit Geltungsbereich
Natürliche Person, Verbraucher, Unternehmer
§ 1. BGB – Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Natürliche Person
§ 1. BGB – Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 12. BGB – Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. § 12. BGB – Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Artikel 6 EGBGB

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des  §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

§ 8. EGGVG (EG des Gerichtsverfassungsgesetz)

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

§ 8. EGGVG (EG des Gerichtsverfassungsgesetz)
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts gehören oder durch besondere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden, keine Anwendung.
Artikel  7 EGBGB Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Artikel 7 EGBGB
Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Gesetzen nicht volljährig ist.
Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück verfügt wird, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Artikel 20 EGBGB Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen1.nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder2.nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,

2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

(4) (weggefallen)

 

Artikel 20 EGBGB

Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist.

Artikel 32 EGBGB

weggefallen

Artikel 32 EGBGB Verhältnis zu Reichsgesetzen

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die Aufhebung ergiebt.

Artikel 50 EGBGB Verhältnis zu Reichsgesetzen

Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

Artikel 50 EGBGB
Der §. 9 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs. Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert:
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstande über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemannes verfügen kann.



Reichsbürger

Sehr wichtig für die Menschen die den Unterschied zwischen Reichsbürgern und Reichs- und Staatsangehörigen nicht sofort erkennen können.

Kurzfassung: Ab 2008 warnen und distanzieren wir uns offenkundig von Reichsbürgern, deren Verschwörungstheorien, Handlungen und Unterstellungen, denn wir sind Reichs- und Staatsangehörige nach dem RuStaG 1913.

Deshalb gibt es auch bei uns den Reichspranger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/?s=Reichspranger

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/?s=Reichsbürger
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsverleugner-und-reichsbuerger/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/warnung-vor-weiteren-taeuschern-kriminellen-und-verfassungshochverraetern/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1703231-nr13-ueberleitungsgesetz-umgang-mit-waffen/

Zum Thema Staatenlos
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/urkunde-des-erwachens-auch-staatenlose-koennen-staatsangehoerige-werden/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rechts-und-geschaeftsfaehigkeit-von-reichs-und-staatsangehoerigen/

Auch einen Film haben wir dazu.
https://www.volks-buero.de/koordination/klare-worte-und-fakten-zu-reichsbuerger/
Zu finden in unserem Youtube-Kanal
https://www.youtube.com/c/DeutschesReich
https://www.youtube.com/watch?v=qxmVhiXTsjE

Einiges mehr zu finden unter:
https://www.nationalstaat-deutschland.de/einheit/legitimation-der-institutionalisierten-reichsorgane/
https://rabestte.reichsamt.info
https://rabestte.reichsamt.info/wie-erkennen-wir-den-wahren-volksverraeter/
https://rabestte.reichsamt.info/amtliche-mitteilung-zu-gemeindegruendungen-gelber-schein-falschbeurkundungen-verfassungsinitiativen-und-taeuschern/

Bitte bewahrt Ruhe, denn das ist nun sehr wichtig. Nur mit Besonnenheit, Klarheit und absoluten Vertrauen, werden wir diesen Sturm aus sicherer und geschützter Position überstehen.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 12.12.2022.

Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit

 

Das einzig wahre und legitime Staatsangehörigkeitgesetz zu Deutschland

 

Und nur darum geht es, denn wir müssen im richtigen Register registriert sein.

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen

 

Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..

Der Beitrag Reichsbürgeraufklärung erschien zuerst auf Deutscher Reichanzeiger.




Aktenzeichenschlüssel




Strafanzeige und Strafantrag – 5 wichtige Hintergründe für Zeugen und Opfer von Straftaten

Strafanzeige und Strafantrag – 5 wichtige Hintergründe für Zeugen und Opfer von Straftaten

Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch die Begriffe Strafanzeige und Strafantrag oft vermischt oder verwechselt werden, sind sie begrifflich streng voneinander zu trennen.

Strafanzeige

Als Strafanzeige, die man umgangssprachlich oft auch nur Anzeige nennt, bezeichnet man die schlichte Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Die Strafanzeige ist damit eine reine Tatsachenmitteilung, bei der ein Bürger Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt informiert. Die Strafanzeige ist also dadurch charakterisiert, dass den Strafverfolgungsbehörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht ein Sachverhalt bekannt gemacht wird, der strafrechtlich relevant sein könnte.

Strafantrag 

Der Strafantrag ist im Gegensatz zur Strafanzeige als bloßer Mitteilung das tatsächliche Verlangen, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen. Anders als die einfache Anzeige eines Sachverhalts ist der Strafantrag deshalb die schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er die Strafverfolgung in einem bestimmten Fall ausdrücklich wünscht. Charakteristisch für den Strafantrag ist deshalb, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht nur den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht werden soll, sondern dass die strafrechtliche Verfolgung der Tat ausdrücklich verlangt wird.

Bedeutung von Strafanzeige und Strafantrag

Beide Rechtsinstitute haben im Strafverfahren eine ganz entscheidende Bedeutung, wobei aber nur der Strafantrag eine erhebliche rechtliche Relevanz hat.

Bedeutung der Strafanzeige

Rein rechtlich gesehen hat die Strafanzeige als bloße Mitteilung eines Sachverhalts keinerlei Bedeutung. Da viele Straftaten aber erst durch eine entsprechende Anzeige bekannt werden, hat die Strafanzeige eine erhebliche praktische Relevanz. Die Strafanzeige ist damit keine Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens, aber faktisch in den meisten Fällen notwendig, damit die Strafverfolgungsbehörden überhaupt von einer potenziellen Straftat Kenntnis erlangen – denn die Polizei wird nur in eher seltenen Fällen alleine auf eine Straftat aufmerksam, weil etwa ein Streifenwagen einen Raubüberfall beobachtet oder zufällig zum Unfallzeitpunkt am Unfallort ist.

Bedeutung des Strafantrags

Anders sieht es dagegen beim Strafantrag aus, der als Strafverfolgungsvoraussetzung eine ganz erhebliche rechtliche Bedeutung hat. Man unterscheidet im deutschen Strafrecht die Offizialdelikte von den Antragsdelikten. Offizialdelikte sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft als Herrin eines Strafverfahrens von Amtswegen ermitteln darf, d. h. sie darf von alleine tätig werden, wenn sie den Verdacht einer entsprechenden Straftat hat. Offizialdelikte sind der Regelfall und z. B. Straftaten wie Mord, Raub, Betrug oder der Bereich der Wirtschaftskriminalität. Das Gegenstück zu den Offizialdelikten sind die Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft nur ermitteln darf, wenn das Opfer der Straftat einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Bei diesen Delikten ist der Strafantrag die Voraussetzung dafür, dass ein Strafverfahren eröffnet werden kann. Hier ermöglicht der Strafantrag als rechtliche Prozessvoraussetzung die strafrechtliche Verfolgung der Tat. Antragsdelikte sind im Regelfall Fälle der Bagatellkriminalität, die lediglich persönliche Rechtsgüter, aber kein Interesse der Allgemeinheit betreffen. Typische Antragsdelikte sind z. B. Ehrdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl geringwertiger Sachen.

Neben den Offizialdelikten und den Antragsdelikten gibt es noch eingeschränkte Antragsdelikte, bei denen der Strafantrag im Regelfall als Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens ist. Besteht jedoch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann das öffentliche Interesse den Strafantrag ersetzen. Ein klassisches Beispiel für ein eingeschränktes Antragsdelikt ist die Körperverletzung. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden ermittelt die Staatsanwaltschaft oft ohne Strafantrag, weil ein entsprechendes öffentliches Interesse vorliegt.

Stellen von Strafanzeige oder Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag sind also zwei strafrechtliche Institute, die faktisch und/oder rechtlich Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind. Da es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, sind die Anforderungen an beide verschieden, ebenso wie die Berechtigung einen Strafantrag zu stellen oder eine Strafanzeige zu erstatten.

Strafanzeige stellen

Eine Strafanzeige kann immer dann gestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand eine strafbare Handlung begeht. Die Strafanzeige kann sich sowohl gegen eine bestimmte Person richten, die z. B. beim Ladendiebstahl beobachtet wurde, als auch gegen sich selbst bei der sog. Selbstanzeige oder gegen eine völlig unbekannte Person (Anzeige gegen Unbekannt). Gerade bei Delikten wie Fahrerflucht, Einbruch oder Diebstahl wird im Regelfall eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet.

Eine Strafanzeige kann grundsätzlich jeder erstatten und damit sowohl der unmittelbar Betroffene als auch jeder unbeteiligte Zeuge. In manchen Fällen ist man sogar nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verpflichtet eine Strafanzeige zu erstatten, weil man sich andernfalls wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten selbst strafbar macht. Diese Anzeigepflicht besteht z. B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat, Wertpapierfälschung, Mord, Völkermord, Kriegsverbrechen, Raub oder räuberischer Erpressung. In allen anderen Fällen besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige. Sowohl als Zeuge als auch als Betroffener sollte man sich diesen Schritt deshalb gut überlegen. Einerseits können die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn sie von der Tat Kenntnis haben. Ohne Strafanzeige bleibt eine Straftat deshalb meist ungesühnt und der Täter hat die Möglichkeit weitere Straftaten zu begehen. Andererseits können zu Unrecht gestellte Strafanzeigen als falsche Verdächtigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein.

Nach der Strafprozessordnung (StPO) kann die Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erstattet werden. Zwar verwenden Polizei und Staatsanwaltschaft für die Strafanzeige häufig Formblätter, die Anzeige ist aber an keine bestimmte Form gebunden. Daher kann auch schon ein einfacher Telefonanruf für eine Anzeige genügen. Vielerorts kann die Strafanzeige sogar online erstattet werden.

Strafantrag stellen

Im Gegensatz zur Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jedermann gestellt werden, sondern nur von dem Opfer der Straftat selbst oder seinen gesetzlichen Vertretern. Der Grund für diese Einschränkung beim Strafantrag liegt im Unterschied der beiden Rechtsinstitute. Während man bei der Strafanzeige dem Strafverfolgungsorgan nur mitteilt, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der strafrechtlich relevant sein könnte, verlangt man mit dem Strafantrag die strafrechtliche Verfolgung einer Tat. Ein Interesse an der tatsächlichen Strafverfolgung hat nur der Betroffene selbst, sodass auch nur er berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen. Zudem besteht für den Strafantrag eine Frist, denn er muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat oder dem Bekanntwerden des Täters gestellt werden.

Auch für die Form des Strafantrags gelten andere Vorschriften. Während eine Strafanzeige grundsätzlich formfrei auch per Telefon erstattet werden kann, muss der Strafantrag entweder schriftlich oder zu Protokoll bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gestellt werden.

Das Verfahren nach Strafanzeige oder Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag bringen als praktische oder rechtliche Voraussetzung das Strafverfahren in Gang. Herrin des Strafverfahrens ist im deutschen Strafrecht die Staatsanwaltschaft, die über die weiteren Schritte entscheidet.

Verfahren nach der Strafanzeige

Bei der Strafanzeige sind die Behörden verpflichtet dieser nachzugehen und die Angaben zu überprüfen. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die angezeigte Person bzw. gegen Unbekannt ein. Der Verlauf dieses Ermittlungsverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. So kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Straftat z. B. nicht ausreichend bewiesen werden kann oder der Beschuldigte im Fall einer nur geringen Schuld z. B. eine Geldauflage zahlt. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch Anklage erheben. Lässt der Richter diese Anklage zu, endet das Strafverfahren im Regelfall mit einem Freispruch oder einer Verurteilung.

Verfahren nach dem Strafantrag

Das Verfahren nach dem Strafantrag ähnelt dem Verfahren nach der Strafanzeige. Auch wenn der Antragsteller mit dem Strafantrag die strafrechtliche Verfolgung einer Tat verlangt, ist damit eine öffentliche Anklage nicht garantiert. Mit dem Strafantrag wird lediglich die Aufnahme eines Ermittlungsverfahren gewährleistet, über dessen Ausgang der Antragsteller informiert wird. Wird das Verfahren eingestellt, hat der Antragsteller verschiedene Rechtsmittel wie die Beschwerde, das Klageerzwingungsverfahren oder die Privatklage, um doch noch eine Verurteilung zu erreichen. Aber auch hier gilt, dass kein bestimmtes Urteil erzwungen werden kann.

Rücknahme von Strafanzeige und Strafantrag 

Zweck und Wesen der Strafanzeige besteht darin, die Organe der Strafverfolgung von Sachverhalten in Kenntnis zu setzen, die strafrechtlich relevant sein könnten. Diese Kenntnis kann man den Behörden nicht wieder wegnehmen. Deshalb kann eine Strafanzeige im Gegensatz zum Strafantrag nicht zurückgenommen werden. Beim Strafantrag besteht hingegen die Möglichkeit, diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückzunehmen. Der Strafantrag kann dann aber auch nicht nochmal gestellt werden.




Affidavit – unter Eid unterzeichnete Urkunde

Affidavit

Unter Eid unterzeichnete Urkunde
Ein Affidavit ist im Gegensatz zu einer eidesstattlichen Versicherung ein echte vereidigte Versicherung. Der Begriff entstammt der mittelalterlichen Rechtssprache. Affidavit (lateinisch) heißt: „(er/sie) hat zugesichert“.

Arnd S. Burchard: Affidavit für seinen Cousin Paul Dessau, 1939

In Ländern, in denen englisches oder verwandtes Recht angewandt wird (vor allem ehemals britische Kolonien), ist das Affidavit eine vom Aussteller (englisch deponent oder affiant) unterzeichnete und durch dessen Eid beglaubigte Urkunde, die Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse gibt. Derartige Urkunden dienen zum Beispiel bei englischen Zivilprozessen zur Beweisaufnahme im vorbereitenden Verfahren, werden aber auch anderweitig, z. B. im Verkehr mit den Steuerbehörden, genutzt. Aber in Großbritannien wird das Wort „affidavit“ nicht verwendet. Anstatt dessen sagt man „sworn statement“ oder dergleichen.

Zur Abnahme der betreffenden Eide sind die vom Lord Chancellor ernannten Commissioners for oaths, meist handelt es sich um Solicitors, zuständig, weil sie dieser Aufgabe neben ihrer täglichen Praxis nachkommen. Im Ausland sind es meist die britischen diplomatischen Vertreter und Konsuln und des Weiteren alle Beamten, die im betreffenden Land befugt sind, Eide abzunehmen. In den Vereinigten Staaten kann ein Affidavit von jedermann verfasst werden, nur die Unterschrift muss dann durch einen Notary public bestätigt werden.

Eine bedeutende Rolle spielten Affidavits während der Zeit des Nationalsozialismus. Familienangehörige, Freunde und qualifizierte Organisationen in Staaten außerhalb Deutschlands konnten mit einer beglaubigten Bürgschaftserklärung Verfolgten die Einreise in Überseeländer (Vereinigtes Königreich, USA) ermöglichen, die dadurch der nationalsozialistischen Verfolgung auf dem Kontinent entkamen. Dieser Form des Affidavits entspricht heute die Verpflichtungserklärung im Ausländerrecht.

Erklärung:

Wissen Sie was ein Affidavit ist ? Ich bis vor kurzem auch nicht.

Ein Affidavit ist eigentlich eine alte lateinische Version für eine eidesstattliche Versicherung – es heißt: Er hat versichert.

Nun gibt es im angelsächsischen Rechtskreis auch Affidavits.

Es sind ebenfalls eidesstatttliche Versicherungen, die vor deutschen Notaren abgegeben werden können. Der Notar beurkundet damit eine Willenserklärung und nimmt gleichzeitig den Eid ab und hat über die Erklärung und den Eid („subscribed and sworn at … before me“) eine Urkunde zu fertigen.

Die Kosten für einen Affidavit sind die einer eidesstattlichen Versicherung: 1,0 Gebühr (23300) des Geschäftswertes.




Reichsbürgerrechte gehen vor den Rechten deutscher Staatsangehörige ab 1934 – Zusammenfassung

Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre [„Nürnberger Gesetze“], 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935

Zusammenfassung

Die sogenannten „Nürnberger Gesetze“ vom 15. September 1935, proklamiert am Ende des jährlich in Nürnberg abgehaltenen NSDAP-Parteitages, bildeten die juristische Grundlage der innerstaatlichen Ausgrenzung aller Deutschen, die fortan unter den Judenbegriff fielen. Das „REICHSBüRGERGESETZ“ beendete die staatsrechtliche Gleichheit der deutschen Bürger, indem es zwei neue – de facto nie umgesetzte Kategorien schuf: den „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ („deutschblütig“) sowie den „Reichsbürger“, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen würden. Das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ setzte – unausgesprochen – die Zivilehe außer Kraft, und zwar durch die indirekte Einführung eines jüdischen Personenstandes, auf dem das Verbot von Eheschließung sowie außerehelicher Sexualität („Rassenschande“) mit „Deutschblütigen“ basierte. Über das Verbot für Juden, die Reichsflagge zu zeigen, war das „Blutschutzgesetz“ mit dem zeitgleich verkündeten „Reichsflaggengesetz“ verbunden. Erst die beiden Verordnungen vom 14. November 1935 reichten einen Gesetzesinhalt nach, der das ungeheuerliche Rassenrecht in bürokratische Praxis ‚übersetzte‘: Die 1. Verordnung zum „REICHSBüRGERGESETZ“ kodifizierte einen genealogisch abgeleiteten, graduellen Judenbegriff (§ 5). „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“, „jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“ (§ 2). Der Beweis des „Volljüdischen“ für die Klassifizierung als „Jude“ lief über die jüdische Religion der Großelternteile, unbeachtet der Tatsache, ob die betroffene Person Jude, Christ oder Atheist war. Bei der Einstufung als „jüdischer Mischling“ dagegen waren faktische Kriterien ausschlaggebend, sofern er „ersten Grades“ war (sog. „Halbjude“, d. h. „zwei … volljüdische Großeltern“): Gehörte er der „jüdischen Religionsgemeinschaft“ an oder war er mit einem „Juden“ verheiratet oder durch „Rassenschande“ gezeugt worden, galt für ihn ebenfalls der Judenbegriff (sog. „Geltungsjude“). Da „Juden“ nicht „Reichsbürger“ werden durften, waren sie politisch entrechtet, insbesondere war ihnen die Ausübung eines „öffentlichen Amtes“ untersagt (§ 4). Die Forderung des NSDAP-Parteiprogramms von 1920, den „Juden“ die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, wurde allerdings am 14. November 1935 nicht umgesetzt.

Die 1. Verordnung zum „Blutschutzgesetz“ bestimmte die Reichweite des neuen Ehehindernisses im Hinblick auf die zukünftige Generation. Für die „jüdischen Mischlinge“, die insgesamt wie die „Deutschblütigen“ zu den (potentiellen) „Reichsbürgern“ gehörten, wurden zwischen Verbot, Sollvorschrift und Möglichkeit changierende Heiratsvorschriften formuliert, eben um den juristischen Unterschied zum elementaren Eheverbot zwischen „Deutschblütigen“ und „Juden“ zu erhalten. Das Projekt einer räumlichen „Lösung der Judenfrage“ enthielten die „Nürnberger Gesetze“ sowie ihre Folge-Verordnungen nicht.

Übersicht zu den Reichsbürgergesetzen, die von der BRD mit der Gründung angenommen wurden.

Das Reichsbürgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Bürger; es unterschied zwischen dem vollberechtigten „Reichsbürger“, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen, und dem ‚einfachen‘ Staatsangehörigen:

  • Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
  • Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte „nach Maßgabe der Gesetze“. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein (objektiver Maßstab). Er muss überdies durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“ (subjektiver Maßstab). Das „Reichsbürgerrecht“ sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen (verschriftlicht) werden.

Die Rechtssetzung auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter, so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsbürgergesetzes 1945 fünf verschiedene Kategorien gab:

  1. Reichsbürger (und damit gleichzeitig Staatsangehörige),
  2. (einfache) Staatsangehörige,
  3. Staatsbürger auf Widerruf,
  4. Schutzangehörige des Deutschen Reiches (fremdvölkische Einwohner der eingegliederten Gebiete, z. B. Protektoratsangehörige),
  5. ohne Rechtsstatus (z. B. Juden und „Zigeuner“ in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten).

Reichsbürgergesetz

Erste Verordnung vom 14. November 1935

Reichsgesetzblatt vom 14. November 1935: „Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz“

In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (Text siehe Weblink) wird allen deutschblütigen Staatsangehörigen bis zu einer angekündigten endgültigen Regelung – zu der es niemals kam – eine vorläufige Reichsbürgerschaft zuerkannt. Auch „jüdischen Mischlingen“ wurden vorerst die politischen Rechte als Reichsbürger eingeräumt.

In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt, wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte. Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehörigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen, um jemanden einer vermeintlich existierenden „jüdischen Rasse“ zuzurechnen:

  • „Juden“ („Volljuden“) waren Personen, von deren Großeltern drei oder vier „der Rasse nachjüdisch waren.
  • Als „jüdischer Mischling“ wurde bezeichnet, „wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt“, aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte.

Um zu bestimmen, ob die Großeltern „der Rasse nach“ Juden waren, hätte man auf die Generation der Urgroßeltern zurückgreifen müssen, was in der Praxis zu einem kaum durchführbaren Erforschungsaufwand geführt hätte. Daher galt ein Großelternteil ohne Weiteres als „volljüdisch“, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte. Dies konnte bedeuten, dass ein „deutschblütiger“ Großelternteil, der in eine jüdische Familie eingeheiratet und sich der jüdischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte, im Ariernachweis „der Rasse nach“ als Jude zählte.

Als Jude galt auch eine Person, die „der Rasse nach“ zwei jüdische Großeltern hatte und

  • der jüdischen Religionsgemeinschaft noch angehörte oder von ihr nach Erlass des Gesetzes aufgenommen wird;
  • mit einem Juden verheiratet war oder nach Erlass des Gesetzes einen Juden heiratet;
  • aus einer Ehe mit einem Juden stammte, die nach dem 15. September 1935 geschlossen wurde, oder
  • ein von einem Juden abstammendes außereheliches Kind war, welches nach dem 31. Juli 1936 geboren wurde.

„Jüdische Mischlinge“, die durch diese zusätzlichen Merkmale als „Volljuden“ galten, wurden auch als „Geltungsjuden“ bezeichnet.

Da für die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale, wie das religiöse Bekenntnis der Großeltern, das eigene religiöse Bekenntnis oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, (mit) maßgeblich waren, war die Verordnung selbst für diejenigen widersprüchlich, die sich auf den Boden der NS-Weltanschauung stellten. Ferner war in dieser Verordnung festgelegt, dass alle „Juden“ im Sinne dieser Definition zum 31. Dezember 1935 als Beamte in den Ruhestand traten. Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der „Nichtarier“ im Beamtenstatus verbleiben können, die sich auf das Frontkämpferprivileg berufen konnten.

Als notwendige Folge, dass „Juden“ niemals Reichsbürger sein können (§ 4 Abs. 1 der Verordnung), mussten nach Absatz 2 alle jüdischen Beamten zum 31. Dezember 1935 in den Ruhestand treten.

Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die „Erste Verordnung“ und ändern oder ergänzen diese lediglich um einen Punkt. Die „Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1935) definiert umfassend, welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen waren. Mit der „Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1938) wurden die Bestimmungen der Ersten Reichsbürgerverordnung aufgehoben, nach denen in den Ruhestand getretene jüdische Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehungsweise das Wartegeld erhielten. Gleichzeitig wurden diese Ruhestandsbezüge reduziert. In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (1939) wurde „jüdischen Mischlingen“ aus der Ostmark zugestanden, dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien, wenn die Eheleute nach dem österreichischen Ehegesetz vom 6. Juli 1938 bis zur Bekanntmachung des Reichsbürgergesetzes nur von Tisch und Bett ohne Auflösung des Ehebandes getrennt waren und sich seitdem nicht wieder verheiratet hatten.

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 14.11.1935

Zweite Verordnung vom 21. Dezember 1935

Die Zweite Verordnung stellt in erster Linie eine Konkretisierung des § 4 der Ersten Verordnung dar. Neu ist, dass § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung auch für die Stellung als leitender Arzt an öffentlichen sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und als Vertrauensarzt galt. Sie traten zum 31. Dezember 1936 in den Ruhestand.

Diese Verordnung wurde in Österreich nicht kundgemacht. An ihre Stelle trat dort die Verordnung zur Neuordnung des Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938.

Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938

In einer „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurde definiert, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ zu gelten hatten. Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden, das der Öffentlichkeit zugänglich war. Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers ermächtigt, dass Betriebe von „einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab“ ein besonderes Kennzeichen führen mussten.

Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 14.06.1938

Vierte Verordnung vom 25. Juli 1938

Nach dem Erlass der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 wurde jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen. Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten. Dienstverträge mit jüdischen Ärzten waren zum 31. Dezember 1938 kündbar, auch wenn dieses erst für später vorgesehen oder möglich war. Mietverträge über Räume, die der Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hatte, waren ebenfalls zum 30. September 1938 aufzulösen.

Von den 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine „widerrufliche Genehmigung“, als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten tätig zu sein. Damit waren von den 1933 rund 9.000 praktizierenden jüdischen Ärzten nur noch weniger als zehn Prozent zugelassen. Mindestens 5.000 emigrierten, etwa 1.500 wurden deportiert.

Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 25.07.1938

Fünfte Verordnung vom 27. September 1938

Durch die „Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938 wurde jüdischen Rechtsanwälten, die gemäß einer Ausnahmeregelung im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tätig sein durften, im Altreich zum 30. November 1938 und im Lande Österreich zum 31. Dezember 1938 die Zulassung entzogen. Lediglich bei in Wien zugelassenen Rechtsanwälten, die seit mindestens 50 Jahren in Österreich ansässig und ehemalige Frontkämpfer waren, konnte von der Löschung vorläufig abgesehen werden. Jedoch war diese Löschung jederzeit möglich und bis dahin bestand die Möglichkeit des Verbots der Berufsausübung. Die Verordnung regelte die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.

Eine rechtsberatende Tätigkeit war jüdischen Juristen bereits seit 1935 untersagt. Zur Vertretung und rechtlichen Beratung jüdischer Klienten wurden 1938 einige „Konsulenten“ zugelassen. Von den derweil noch zugelassenen 1.753 jüdischen Rechtsanwälten durften nur 172 als Konsulenten tätig sein. Diese Tätigkeit war auf Widerruf oder auf Zeit befristet und die Konsulenten unterstanden der Aufsicht der Justizverwaltung.

Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 27.09.1938

Sechste Verordnung vom 31. Oktober 1938

Mit der „Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 31. Oktober 1938 wurde Juden die Betätigung als Patentanwalt untersagt. Die Verordnung regelte ebenfalls die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.

Siebente Verordnung vom 5. Dezember 1938

Die noch auf der Grundlage des „Frontkämpferprivilegs“ fortgezahlten vollen Bezüge der auf Grund der Ersten Verordnung in den Ruhestand versetzten Beamten wurden durch diese Verordnung ab dem 1. Januar 1939 auf das allgemeine Ruhegehalt eingekürzt.

Die siebte Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde in der Ostmark zwar kundgemacht, war aber nicht anzuwenden.

Achte Verordnung vom 17. Januar 1939

Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wurde jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die Berufsausübung mit Wirkung vom 31. Januar 1939 verboten, womit das gesamte Feld der Heilkunde nunmehr Juden verschlossen war. Lediglich als Hilfskräfte für eine Tätigkeit an Juden oder an jüdischen Krankenanstalten durften sie weiter tätig sein. Wenige Zahnärzte und Dentisten bzw. Zahntechniker, denen die weitere Ausübung des Berufes widerruflich gestattet wurde, durften Ehefrau, Kinder und ansonsten nur Juden behandeln. Auch diese Verordnung regelte zusätzlich die Kündigung von entsprechenden Dienst- und Mietverträgen.

Neunte Verordnung vom 5. Mai 1939

In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 5. Mai 1939 wurde „jüdischen Mischlingen“ aus der Ostmark zugebilligt, dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien, wenn die Ehe bis zur Bekanntmachung des Reichsbürgergesetzes (16. September 1935) entsprechend dem geltenden österreichischen Eherecht nicht dem Bande nach getrennt werden konnte, sondern nur von Tisch und Bett geschieden war, sofern keine neuerliche Ehe eingegangen wurde.

Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939

Einschneidende Veränderung brachte die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Sie begründete die Zwangsmitgliedschaft in der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die als verlängerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) wirkte und später bei der Durchführung der Deportationen eine unrühmliche Helferrolle spielte.

Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fördern und musste eine Vermögensabgabe erheben, um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushändigen zu können. Die Reichsvereinigung war des Weiteren verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen. Als Träger der jüdischen Wohlfahrtspflege hatte sie hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, dass die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten brauchte. Dies war aus Beiträgen und Spenden der verarmten und überalterten jüdischen Gemeinde zu finanzieren; ab 1941 steuerte das RSHA Finanzmittel aus beschlagnahmtem Vermögen der deportierten Juden bei.

Die zehnte Verordnung wurde in der Ostmark nicht kundgemacht.

Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 04.07.1939

Elfte Verordnung vom 25. November 1941

Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies bedeutete, dass auf diese Weise allen bereits ins Ausland übersiedelten deutschen Juden – nachträglich – ihre Staatsangehörigkeit entzogen wurde, was ca. 250.000 bis 280.000 emigrierte Juden betraf. Die Verordnung bestimmte aber auch, dass dies für spätere Wohnsitzverlegungen gelte. Nachdem auf Befehl Heinrich Himmlers am 18. Oktober 1941 den Juden die Auswanderung verboten worden war, entsprach dies nur noch dem Vorgang der Deportation.

Offensichtlich hatte die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ für die Arisierung (Entjudung) auch den Zweck, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an den NS-Staat zu bringen, ohne eine vordem übliche Einzelfallentscheidung durchführen zu müssen: „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“ Auch Vererbungen und Schenkungen wurden verboten. Sofern auf diesem Vermögen allerdings Verbindlichkeiten wie Unterhaltsansprüche, Schulden und Ähnliches lagen, wurden diese vom Reich nicht übernommen und wurden auch nicht teilweise durch den Wert des entzogenen Vermögens ausgeglichen.

Da viele Deportationszüge ins Generalgouvernement, ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine führen sollten, die reichsrechtlich nicht als Ausland galten, wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“ eingestuft.

Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als förmlicher Verwaltungsakt durchgeführt, der später nur noch für staatenlose Juden und bei Deportationen ins „Altersghetto Theresienstadt“ in Anwendung kam: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ eingezogen wurde. Aus dem in einer derartigen Verfügung benannten bereits 1933 erlassenen Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens und einem Erlass vom 29. Mai 1941 lassen sich allerdings weder vom Wortlaut noch vom Wortsinn her eine Begründung für den Vermögensentzug ableiten.

Der Unrechtsgehalt der Elften Verordnung ist „ohne weiteres offensichtlich“: Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgter Deportation, Verlust des Vermögens und das Ruhen von Pensionsansprüchen. Nach Beurteilung von Uwe Dietrich Adam schaffte diese Verordnung jedoch „kein umwälzendes neues ‚Recht‘“, sondern normierte beim Griff nach dem jüdischen Vermögen nur die faktisch bestehende Lage und stellte somit eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die im Reich lebenden Juden blieben – entgegen den ursprünglichen Planungen – von den Bestimmungen über den Vermögensverfall verschont.

Nach Art. 116 Abs. 2 GG werden Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, auf ihren Antrag wieder eingebürgert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 14. Februar 1968 die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz als unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit und sah sie als von Anfang an nichtig an.

Die aus der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz resultierende de jure-Staatenlosigkeit wird als gänzlich unstrittig angesehen. Juden, die gegen Kriegsende aus einem der im Ausland gelegenen Konzentrations- oder Vernichtungslager befreit wurden, erfüllten die Voraussetzungen einer staatenlosen Displaced Person.

Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 25.11.1941

Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943

Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden eine deutsche „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und ein Rechtsstatus „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ eingeführt. Es gab damit vier Kategorien mit unterschiedlichem Rechtsstatus:

  1. Reichsbürger
  2. Staatsangehöriger
  3. Staatsangehöriger auf Widerruf
  4. Schutzanghörige, die nicht Staatsangehörige sein konnten

Zigeuner“ und Juden (auch „Halbjuden“) konnten weder Staatsangehörige auf Widerruf noch Schutzangehörige sein bzw. werden. Das betraf faktisch Kinder von Juden oder Zigeunern, die nach dem 30. April 1943, dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, geboren wurden. Entgegen gelegentlich in der Literatur zu findenden Behauptungen verloren Juden oder „Zigeuner“, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaßen, diese durch die 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht.

Zu „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ siehe auch: Deutsche Volksliste

Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 25.04.1943

Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943

Durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen; strafbare Handlungen von Juden wurden fortan durch die Polizei geahndet. Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden, meist im unsicheren Schutz einer „Mischehe“ überlebend, waren der Willkür der Gestapo ausgeliefert. Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermögen dem Reich.

Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 01.07.1943

Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit

Das Reichsbürgergesetz wurde zusammen mit seinen Verordnungen durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 in Deutschland aufgehoben.

In der Republik Österreich wurde es im Staatsgesetzblatt vom 6. Juni 1945 rückwirkend als zum 10. April 1945 außer Kraft getreten bekanntgemacht.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsätze: „Nationalsozialistischen ‚Rechts‘vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. In der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß.“ Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist.