Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 25. November 1941
aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:
§ 1. Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist dann gegeben, wenn sich ein Jude im Ausland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 2. Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, mit dem Inkrafttreten der Verordnung,
b) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland.
§ 3. (1) Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. Dem Reich verfällt ferner das Vermögen der Juden, die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung staatenlos sind und zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen.
(2) Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehende Zwecke dienen.
§ 4. (1) Personen, deren Vermögen gemäß § 3 dem Reich verfallen ist, können von einem deutschen Staatsangehörigen nichts von Todes wegen erwerben.
(2) Schenkungen von deutschen Staatsangehörigen an Personen, deren Vermögen gemäß § 3 dem Reich verfallen ist, sind verboten. Wer dem Verbot zuwider eine Schenkung vornimmt oder verspricht wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 5. (1) Das Deutsche Reich haftet für Schulden eines Juden, dessen Vermögen dem Reich verfällt, nur bis zur Höhe des Verkaufswerts derjenigen Sachen und Rechte dieses Juden, die in die Verfügungsgewalt des Reichs gelangt sind. Die Haftung besteht nicht für Schäden, deren Erfüllung durch das Reich dem Volksempfinden widersprechen würde.
(2) Rechte an den auf das Deutsche Reich übergegangenen Gegenstände bleiben bestehen.
(3) Im Falle der Überschuldung findet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder eines Gläubigers über das auf das Deutsche Reich übergegangene Vermögen das Konkursverfahren nach der Konkursordnung statt. Der Konkursverwalter (Masse-Verwalter) ist mit Zustimmung des Oberfinanzpräsidenten Berlin zu bestellen und auf sein Verlangen abzuberufen.
§ 6. (1) Ist ein Jude, dessen Vermögen gemäß § 3 dem Reich verfällt, auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund einer Vereinbarung verpflichtet, einem Dritten Unterhalt zu gewähren, so haftet das reich nicht für die Unterhaltsansprüche, die nach dem Verfall des Vermögens fällig werden. Das Reich kann jedoch den nichtjüdischen Unterhaltsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Ausgleich gewähren.
(2) Der Ausgleich kann durch einen Kapitalbetrag gewährt werden. Er darf die Höhe des Verkaufswerts des in die Verfügungsgewalt des Deutschen Reichs übergegangenen Vermögens nicht übersteigen.
(3) Der Ausgleich kann durch Überlassung von Sachen und Rechten aus dem übernommenen Vermögen gewährt werden. Für die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
§ 7. (1) Alle Personen, die eine zu dem verfallenen Vermögen gehörige Sache im Besitz haben oder zu der Vermögensmasse etwas schuldig sind, haben den Besitz der Sache oder das Bestehen der Schuld dem Oberfinanzpräsidenten Berlin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Vermögensverfalls (§ 3) anzuzeigen. Wer dieser Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Forderungen gegen das verfallene Vermögen sind innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Vermögensverfalls (§ 3) bei dem Oberfinanzpräsidenten Berlin anzumelden. Die Befriedigung von Forderungen, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 8. (1) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Vermögensverfall vorliegen, trifft der Chef der Sicherheitspolizei und des SD.
(2) Die Verwaltung und Verwertung des verfallenen Vermögens liegt dem Oberfinanzpräsidenten Berlin ob.
amtlich: SD= Sicherheitsdienst des Reichsführers SS.
§ 9. (1) Soweit die Grundbücher durch den Verfall unrichtig geworden sind, sind sie auf Ersuchen des Oberfinanzpräsidenten Berlin gebührenfrei zu berichtigen.
(2) Zur Eintragung des Verfalls einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, sowie zur Eintragung des Ausschlusses der Erteilung des Hypothekenbriefes bedarf es der Vorlegung des Briefes nicht. Wird der Brief vorgelegt, so hat das Grundbuchamt ihn dem Oberfinanzpräsidenten Berlin auszuhändigen, sofern er nicht nach den allgemeinen Vorschriften bei den Grundakten verbleibt.
(3) Wenn eine Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, dem Reich verfallen ist, kann der Oberfinanzpräsident Berlin die Erteilung eines neuen Briefes an Stelle des bisherigen Briefes beantragen, wenn er erklärt, daß der bisherige Brief nicht zu erlangen ist. Das Grundbuchamt hat vor Erteilung des neuen Briefes geeignete Ermittlungen nach dem bisherigen Brief anzustellen. Mit Erteilung des neuen Briefes wird der alte Brief kraftlos. Das Kraftloswerden des alten und die Erteilung des neuen Briefes ist einmal im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Die Erteilung des neuen Briefes ist gebührenfrei.
(4) Das Grundbuchamt kann den Besitzer des alten Briefes zur Vorlegung anhalten.
(5) Bei Briefhypotheken, die dem Reich verfallen sind, sind die an den Brief anknüpfenden Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten nur anzuwenden, wenn ein Rechtsgeschäft im Gebiet des Großdeutschen Reichs vorgenommen wird und der Brief sich im Gebiet des Großdeutschen Reichs befindet.
(6) Das Reich kann nach billigem Ermessen eine Entschädigung gewähren, wen niemand einen Schaden dadurch erleidet, daß er nach Eintragung des Verfalls (Abs. 2) ohne grobe Fahrlässigkeit auf den noch im Verkehr befindlichen unberechtigten Brief vertraut. Ansprüche auf Grund allgemeiner Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
(7) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend für Grund- und Rentenschulden, über die ein Brief erteilt ist.
§ 10. (1) Versorgungsansprüche von solchen Juden, die gemäß § 2 die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, erlöschen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Verlust der Staatsangehörigkeit eintritt.
(2) Soweit in den Versorgungsgesetzen vorgesehen ist, daß Angehörigen im Falle des Todes des Versorgungsberechtigten Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltungsbeitrag oder ähnliche Bezüge gewährt werden, kann diesen Angehörigen solange sie sich im Inland aufhalten, vom Zeitpunkt des Wegfalls der Versorgungsbezüge gemäß Abs. 1 ab ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Der Unterhaltsbeitrag kann an nichtjüdische Angehörige bis zur Höhe der entsprechenden Hinterbliebenversorgung, an jüdische Angehörige bis zur Hälfte dieser Bezüge bewilligt werden. Kinderzuschläge werden nur an nichtjüdische Versorgungsempfänger gewährt.
§ 11. Um Härten zu vermeiden, die aus dem Vermögensverfall entstehen, kann der Reichsminister der Finanzen eine von den Vorschriften der §§ 3 bis 7, § 9 abweichende Regelung treffen. Das gilt auch für Fälle, in denen das Vermögen auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 480) für verfallen erklärt worden ist oder in Zukunft für verfallen erklärt wird.
§ 12. Diese Verordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren und in den eingegliederten Ostgebieten.
§ 13. Die zur Ergänzung und Durchführung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und den sonst beteiligten Reichsministern.
Berlin, den 25. November 1941,
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Leiter der Parteikanzlei
M. Bormann
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt
Der Reichsminister der Justiz
in Vertretung
Dr. Schlegelberger
Quelle: Reichsgesetzblatt 1941 S. 722
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 4. Juli 1939
aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:
Artikel I.
Reichsvereinigung der Juden
§ 1. (1) Die Juden werden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen.
(2) Die Reichsvereinigung ist ein rechtsfähiger Verein. Sie führt den Namen “Reichsvereinigung der Juden in Deutschland” und hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Reichsvereinigungen bedient sich als örtlicher Zweigstellen der jüdischen Kulturvereinigungen.
§ 2. (1) Die Reichsvereinigung hat den Zweck, die Auswanderung der Juden zu fördern.
(2) Die Reichsvereinigung ist außerdem
1. Träger des jüdischen Schulwesens,
2. Träger der freien jüdischen Wohlfahrtspflege.
(3) Der Reichsminister des Innern kann der Reichsvereinigung weitere Aufgaben übertragen.
§ 3. (1) Der Reichsvereinigung gehören alle staatsangehörigen und staatenlosen Juden an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Reichsgebiet haben.
(2) Im Falle einer Mischehe ist der jüdische Teil nur Mitglied,
a) wenn der Mann der jüdische teil ist und Abkömmlinge aus der Ehe nicht vorhanden sind oder
b) wenn die Abkömmlinge als Juden gelten.
(3) Juden fremder Staatsangehörigkeit und den in einer Mischehe lebenden Juden, die nicht bereits nach Abs. 2 Mitglieder sind, ist der Beitritt zur Reichsvereinigung freigestellt.
§ 4. Die Reichsvereinigung untersteht der Aufsicht des Reichsminister des Innern; ihre Satzung bedarf seiner Genehmigung.
§ 5. (1) Der Reichsminister des Innern kann jüdische Vereine, Organisationen und Stiftungen auflösen oder ihre Eingliederung in die Reichsvereinigung anordnen.
(2) Im Falle der Auflösung gelten für die Liquidation die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Reichsminister des Innern kann jedoch Liquidatoren bestellen und abberufen und die Art der Liquidation abweichend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts regeln. Nach Durchführung der Liquidation ist das Vermögen der aufgelösten jüdischen Einrichtungen auf die Reichsvereinigung zu übertragen.
(3) Im Falle der Eingliederung fällt das Vermögen der betroffenen jüdischen Einrichtungen an die Reichsvereinigung. Eine Liquidation findet in diesen Fällen nicht statt. Für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Einrichtungen haftet die Reichsvereinigung mit ihrem gesamten Vermögen.
(4) Der Reichsminister des Innern kann Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der jüdischen Vereine, Organisationen und Stiftungen aufgeben und ändern, wenn sie über die Verwendung des Vermögens von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen getroffen haben. Juden, die auf Grund der nachträglich aufgehobenen Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse etwas erlangt haben, sind der Reichsvereinigung zur Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Artikel II.
Jüdisches Schulwesen.
§ 6. (1) Die Reichsvereinigung der Juden ist verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Reichsvereinigung die notwendige Zahl von Volksschulen zu errichten und zu unterhalten. Sie kann außerdem Mittel- und höhere Schulen sowie Berufs- und Fachschulen und sonstige Schulen oder Unterrichtskurse unterhalten, die der Auswanderung der Juden förderlich sind.
(3) Die Reichsvereinigung hat für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer der von ihr unterhaltenen Schulen zu sorgen.
(4) Die von der Reichsvereinigung unterhaltenen Schulen sind Privatschulen.
§ 7. Juden dürfen nur Schulen besuchen, die von der Reichsvereinigung unterhalten werden. Sie sind nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Schulpflicht zum Besuch dieser Schulen verpflichtet.
§ 8. (1) Die bestehenden öffentlichen und privaten jüdischen Schulen, Einrichtungen der jüdischen Lehrerbildung und sonstigen jüdischen Erziehungseinrichtungen werden aufgelöst, wenn die Reichsvereinigung sie bis zu einem vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zu bestimmenden Termin nicht übernimmt.
(2) Vermögen von Juden, das für den Betrieb der jüdischen Schuleinrichtungen benutzt worden ist, ist der Reichsvereinigung auf Anforderung gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Über die Berechtigung der Anforderung solchen Vermögens für den Betrieb der jüdischen Schuleinrichtungen und über die Höhe der Entschädigung entscheidet in Zweifelsfällen die Schulaufsichtsbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ 9. Die im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte der jüdischen Schulen treten mit dem Ablauf des 30. Juni 1939 in den Ruhestand. Sie sind verpflichtet, eine ihnen von der Reichsvereinigung der Juden angebotene Beschäftigung an einer jüdischen Schule anzunehmen. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf Ruhegehalt.
§ 10. Die Vorschriften des Reichs- und Landesrechts über die Beschuldung von Juden, insbesondere über die Zulassung von Juden zum Schulbesuch, über die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher jüdischer Schulen sowie über die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Zwecke des jüdischen Religionsunterrichts, treten außer Kraft.
§ 11. Das jüdische Schulwesen untersteht der Aufsicht des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
Artikel III.
Jüdische Wohlfahrtspflege.
§ 12. Die Reichsvereinigung hat als Träger der jüdischen freien Wohlfahrtspflege (§ 35a Abs. 1 Satz 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I, S. 439), in der Fassung der Verordnung über die öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938 (RGBl. I. S. 1649) nach Maßgabe ihrer Mittel hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, daß die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten braucht. Sie hat Vorsorge zu treffen, daß für anstaltspflegebedürftige Juden ausschließlich für sie bestimmte Anstalten zur Verfügung stehen.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
§ 13. Eine Entschädigung für Nachteile, die durch die Durchführung dieser Verordnung entstehen, wird nicht gewährt.
§ 14. (1) Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Vorschriften.
(2) Soweit das jüdische Schulwesen betroffen wird, werden die Vorschriften von dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erlassen. Das gleiche gilt für Maßnahmen auf Grund des § 5, wenn die betroffene jüdische Einrichtung zum Geschäftsbereich des Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung gehört.
§ 15. Die Inkraftsetzung dieser Verordnung für die Ostmark bleibt vorbehalten.
Berlin, den 4. Juli 1939
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R Heß
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten
Kerrl
Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 S. 1097
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944