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Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

vom 15. September 1935

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.

(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

§ 4. (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte “Stellvertreter des Führers” faktisch die Worte “Leiter der Partei-Kanzlei” gesetzt.

siehe hierzu die Erste Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1334 mit Änderung vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394)), die Zweite Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297, betr. poln. Staatsangehörige) sowie die Dritte Ausführungsverordnung vom 5. Juli 1941 (RGBl. I. S. 384; auch die Verordnung zum Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I. S. 1063.

in Kraft getreten am 16. Juli 1934.

in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 20. Mai 1938 (RGBl. I. S. 594 mit Änderung vom 27. Juli 1938 (RGBl. I. S. 923)), im Sudetenland durch Erlaß von 1938 (RGBl. I. S. 1997) und in den Ostgebieten mit Erlaß vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297).

Nürnberg , den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

eines der Nürnberger Rassengesetze.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1146
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1933-44
und der deutschen Ehre

vom 15. September 1935

geändert durch
Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

aufgehoben durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. September 1945 (ABl. S. 3)

Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.

(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

§ 4. (1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.

(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.

(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte “Stellvertreter des Führers” faktisch die Worte “Leiter der Partei-Kanzlei” gesetzt.

siehe hierzu die Erste Ausführungsverordnung vom 14. November 1935 (RGBl. I. S. 1334 mit Änderung vom 16. Februar 1940 (RGBl. I. S. 394)), die Zweite Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297, betr. poln. Staatsangehörige) sowie die Dritte Ausführungsverordnung vom 5. Juli 1941 (RGBl. I. S. 384; auch die Verordnung zum Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I. S. 1063.

in Kraft getreten am 16. Juli 1934.

in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 20. Mai 1938 (RGBl. I. S. 594 mit Änderung vom 27. Juli 1938 (RGBl. I. S. 923)), im Sudetenland durch Erlaß von 1938 (RGBl. I. S. 1997) und in den Ostgebieten mit Erlaß vom 31. Mai 1941 (RGBl. I. S. 297).

Nürnberg , den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

eines der Nürnberger Rassengesetze.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 1146
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1933-44

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